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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 11/16 [AktE]

Datum:
03.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 11/16 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0403.I26W11.16AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 20 O 27/13 [AktE]
Leitsätze:

I-26 W 11/16 [AktE]

20 O 27/13 [AktE]

LG Dortmund

§ 15 Abs. 2 SpruchG

§ 81 Abs. 2 FamFG

Leitsätze:

Im Spruchverfahren tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst. Deren Erstattung durch den Antragsgegner kann nur dann angeordnet werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Dieser – vom streitigen Verfahren nach der Zivilprozessordnung abweichende – Maßstab gilt auch für Zwischenentscheidungen im Spruchverfahren (hier: nach erfolgloser Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs).

Für die zu treffende Billigkeitsentscheidung, ob der Antragsgegnerin im Spruchverfahren die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen sind, ist neben dem Verfahrensausgang als solchem auch das sonstige Verfahrensverhalten der Beteiligten maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass von dem Grundsatz des Kostenrechts der Veranlassung von Kosten abgewichen und die Kosten- von der Sachentscheidung abgekoppelt wird.

 
Tenor:

Die Gegenvorstellungen der Antragstellerin zu 69), der Antragsteller zu 4) bis 8) sowie der Antragstellerin zu 97) gegen den Senatsbeschluss vom 31.01.2017 werden zurückgewiesen.

 
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