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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 10/15 [AktE]

Datum:
06.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 10/15 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0406.I26W10.15AKTE.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels sowie der sofortigen Beschwerden der Antrag-stellerinnen zu 20), 21) und 43) wird der Beschluss der VI. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Dortmund vom 22.07.2015 – 20 O 115/05 (AktE) – teilweise wie folgt abgeändert:

Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der I. AG auf die Hauptaktionärin wird auf 20,41 € je Stückaktie festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin, die auch die in der Beschwerdeinstanz entstandene Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre sowie 50 % der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen hat.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren I. Instanz und für das Beschwerde-verfahren auf 1.434.033 € festgesetzt.

 
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