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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 223/14

Datum:
14.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 223/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0214.I21U223.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 16 O 52/13
Leitsätze:

1. Zu den Schutzpflichten des Bauherrn und Auftraggebers gehört in entspre-chender Anwendung der §§ 618, 619 BGB konkret auch die Pflicht, die Ar-beitsräume, in denen der Werkunternehmer bzw. dessen Arbeitnehmer tätig sein soll, in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen.

2. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit des Bauherrn, seine ihn originär treffenden Sicherungspflichten abzubedingen bzw. diese aufgrund rechtsge-schäftlicher Regelungen auf einen Dritten zu übertragen, erfährt in (analoger) Anwendung der §§ 618, 619 BGB eine gravierende Einschränkung, wenn es um den Schutz des abhängigen Arbeitnehmers des mit dem Bauherrn über einen Werkvertrag verbundenen Auftragnehmers geht. In entsprechender Anwendung des § 618 BGB, der unmittelbar dienstvertragsrechtlich die Schutzpflichten des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten regelt, ergibt sich im Rahmen eines Werkvertrages die vertragliche Verpflich-tung des Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer, die Baustelle in einem si-cheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Besteller kann diese gegenüber dem Werkunternehmer im Hinblick auf die Sicherheit der Baustelle bestehen-de Fürsorge-, Schutz- und Sicherungspflichten wegen der ebenfalls entspre-chend anzuwendenden Regelung des § 619 BGB nur im Verhältnis zu einem selbständigen (Werk-) Unternehmer abbedingen oder einem Dritten auferle-gen kann, jedoch nicht, soweit der Schutz des abhängigen Arbeitnehmers be-troffen ist, der für den Werkunternehmer tätig geworden ist.

3. Zur Reduzierung bzw. zum Wegfall der Haftung des Bauherrn nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld.

BGB §§ 631, 619,280 BGB

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 14.02.2017, I- 21 U 223/14 (Nicht-zulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.11.2014 verkündete Grund- und Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal dahingehend abgeändert,

dass im dritten Absatz des Hauptsachentenors ein Mitverschuldensanteil in Höhe von 30% zu berücksichtigen ist und

im vierten Absatz des Hauptsachentenors (Feststellungsausspruch) ein Mitverschuldensanteil von 30% zu berücksichtigen ist.Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten wird ebenso wie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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