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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 63/16

Datum:
14.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 63/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0214.I20U63.16.00
 
Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.05.2016 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu I. des landgerichtlichen Urteils kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

II.

11 12 13 14 15 16 17 18 19

III.

20 21 22 23
 

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