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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 120/16

Datum:
20.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 120/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0720.I20U120.16.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. September 2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, wie die Klage abgewiesen worden ist, und wird die Beklagte über den Tenor des landgerichtlichen Urteils hinaus verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,

„Ruhe und Gelassenheit“,

und/oder

„Friedliche Nacht“,

„Ruhe und Gelassenheit“,

….

5a.              für „Bachblüten Pastillen Ruhe und Gelassenheit“ und/oder Bachblüten Kaugummis Ruhe und Gelassenheit“ zu werben:

„Ruhe und Gelassenheit“,

5b.              für „Bachblüten Pastillen Kraft und Stärke“ und/oder „Bachblüten Kaugummis Kraft und Stärke“ zu werben:

„Kraft und Stärke“,

6.              für „Bachblüten Pastillen Klarheit und Ausdauer“ und/oder „Bachblüten Kaugummis Klarheit und Ausdauer“ zu werben:

„Klarheit und Ausdauer“,

jeweils wenn dies geschieht, wie in der Anlage K5 wiedergegeben.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrecht erhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,00 € und eine solche hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstenors Sicherheit in Höhe von 100.000,00 € und hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

A)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
B)
31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71
 

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