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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 125/16

Datum:
04.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 125/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0404.I1U125.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 4 0 262/15
Leitsätze:

1.

Leitsatz:

1. Die Bedeutung eines gelben Blinklichts geht nicht über die Warnung vor Ge-fahren hinaus, § 38 Abs. 3 S. 1 StVO. Bei einem Reinigungsfahrzeug bezieht sich die Warnung nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. den von ihm ausgeführten Arbeiten ausgehen.

2. Eine unklare Verkehrslage i.S. des § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO wird durch das gel-be Blinklicht allein nicht begründet.

3. Auch verleiht das gelbe Blinklicht kein Vorrecht. Ein Reinigungsfahrzeug, das von dem rechten Fahrbahnrand auf den linken wechseln will, um dort seine Arbeit fortzusetzen, muss daher gleichwohl zunächst den linken Fahrt-richtungsanzeiger setzen und die hohen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beachten.

§§ 38 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 5, 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO

2.

Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls auf Ersatz seines Sachscha-dens in Anspruch, der sich am 13.01.2015 in M. ereignet hat.

Damals war der Zeuge K. mit einer Kehrmaschine der mitverklagten Gemeinde am rechten Fahrbahnrand der Straße D. unterwegs. Dort ist die zulässige Höchstge-schwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Die gelben Blinkleuchten auf dem Dach wa-ren eingeschaltet.

Der Kläger näherte sich dem Reinigungsfahrzeug von hinten und wollte die Ma-schine links überholen. Als er sich bereits neben dem Fahrzeug befand, zog der Zeuge K. die Maschine nach links, um seine Fahrt auf der anderen Straßenseite in Gegenrichtung fortzusetzen. Infolgedessen kam es zu einer Kollision beider Fahr-zeuge.

Der Kläger hat behauptet, die Kehrmaschine habe nicht nach links geblinkt. Er hat auf Ersatz der Brutto-Reparaturkosten, der Gutachterkosten, eines Nutzungsaus-fallsentschädigung für vier Tage und einer Kostenpauschale angetragen.

Die Beklagten haben behauptet, der Blinker sei eingeschaltet gewesen. Der Unfall habe sich ereignet, weil der Kläger sich der Reinigungsmaschine mit überhöhter Geschwindigkeit genähert habe und von dessen Fahrer deshalb nicht gesehen worden sei.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und die Zeugen K, F. und M. vernommen. Außerdem hat es ein unfallanalytisches Gutachten des SV N. einge-holt. Dann hat es die Beklagten zum Ausgleich von 70% des klägerischen Scha-dens verurteilt. Der Zeuge K. habe gegen § 9 StVO verstoßen. Der Kläger habe den Unfall aber mitverschuldet, weil er bei unklarer Verkehrslage versucht habe, das Reinigungsfahrzeug zu überholen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der ein Mitverschulden nicht für erwiesen hält und auf Ersatz seines gesamten Schadens besteht.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juni 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.827,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2015 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren der B. Rechtsanwälte, D. Str. 33, M. in Höhe von 421,38 € freizustellen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten fallen zu 33 % dem Kläger und zu 67 % den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zur Last. Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts M. entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu 17 % zu dessen Lasten und zu 83 % zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verteilt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. müssen diese zu 100 % selbst tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. fallen zu 100 % dem Kläger zur Last.

Die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten werden zu 100 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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