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I.Auf die Berufung der Kläger wird das am 31. Mai 2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 26. August 2010 mit der Darlehens-Nr. .......... - bezogen auf den 07. April 2017 - nicht mehr als einen Betrag in Höhe von 49.176,60 € schulden.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern nach der Zahlung des sich aus Ziffer 1 ergebenden Betrages die Löschung der Grundschulden über 48.572,73 € und 12.782,30 €, eingetragen in Abteilung …, laufende Nummern … und …, auf dem in dem Grundbuch von D bei dem Amtsgericht B, Blatt …, verzeichneten Grundbesitz Flur …, Flurstücke … und …, E-Str. … in B, in grundbuchmäßiger Form zu bewilligen und die Rechte aus dem Bausparvertrag Nr. .......... der Parteien an sie zurückabzutreten.
3.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten der ersten Instanz haben zu jeweils 8% die Kläger und zu 84 % die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweils vollstreckenden Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2A.
3Die Parteien streiten um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die in B wohnhaften Kläger schlossen am 26./29. August 2010 mit der beklagten und in A (AA) ansässigen Bausparkasse eine Finanzierungsvereinbarung Nr. .......... über ein sog. „Vorausdarlehen“ in Höhe von 50.000,00 € zu einem Festzins von 3,5 % p.a. mit einer Zinsbindung bis zur Zuteilung des in demselben Vertragswerk zugleich abgeschlossenen Bausparvertrages und einer monatlichen Zinsrate von 145,83 € (Anlage K 1), dessen Tilgung mittels des mit einer gleichzeitigen Sparrate von weiteren 204,17 € angesparten Bausparvertrages erfolgen sollte. Vorausdarlehen und Bausparvertrag waren unter anderem durch Grundschulden auf der von den Klägern bewohnten Immobilie in B abgesichert; weiterer Bestandteil des Vertragswerks war eine Risikolebensversicherung. Der Vertragsschluss erfolgte in der Weise, dass die Kläger das ihnen mit Schreiben vom 26. August 2010 übersandte Angebot der Beklagten am 29. August 2010 ebenfalls unterzeichneten und an diese zurückschickten.
4Auf der Seite 5 des Vertragsangebots befindet sich eine das Darlehen betreffende Widerrufsbelehrung, auf die Bezug genommen wird. Auf der Seite 3 des Vertragsangebots im dritten Absatz von unten heißt es unter anderem:
5„Es können sich an Dritte zu zahlende Kosten wie Notar- und Grundbuchkosten sowie Kosten für die Gebäudeversicherung ergeben.“
6Zu dieser Versicherung verhält sich auch die Ziffer 13 („Gebäudeversicherung“) der unstreitig in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, in der es wörtlich heißt:
7„Das Pfandobjekt ist zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Hagel-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern. Die Bausparkasse kann auf Kosten des Darlehensnehmers die Versicherung fortsetzen, erneuern oder die Gebäude anderweitig in Deckung geben. (...)“
8Auf der Seite 3 des Vertragsangebots im letzten Absatz heißt es außerdem:
9„Die Bausparkasse darf Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Ihre Zustimmung abtreten und das Vertragsverhältnis innerhalb der C-Gruppe auf einen Dritten übertragen.“
10Zu den mit dem Angebot den Klägern überlassenen Unterlagen (Anlagenkonvolut B 5) gehörte auch ein auf dem Muster gemäß der Anlage 5 zu Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Europäisches Standardmerkblatt für Immobiliardarlehensverträge i.S.d. § 503 BGB a.F.) in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) beruhendes Merkblatt, in dessen Abschnitt 11 es unter anderem wörtlich heißt:
1111. Zusätzlich wiederkehrende Kosten |
(...)„Sie sind verpflichtet, das Gebäude samt Zubehör zum vollen, soweit möglich zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser und Sturmschäden auf Ihre Kosten versichert zu halten. Die Kosten dafür zahlen Sie direkt an die von Ihnen gewählte Versicherungsgesellschaft.“ |
Der Abschnitt 17 des genannten Merkblatts lautet:
1317. Abtretung, Übertragung Forderungen aus dem Darlehensverhältnis können an Dritte, z.B. Inkassounternehmen abgetreten werden Der Darlehensgeber kann das Vertragsverhältnis ohne Ihre Zustimmung auf andere Personen übertragen, z.B. bei einer Umstrukturierung des Geschäfts |
Die Bausparkasse darf Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Ihre Zustimmung abtreten und das Vertragsverhältnis innerhalb der C-Gruppe auf einen Dritten übertragen, soweit nicht die Abtretung im Vertrag ausgeschlossen ist oder Sie der Übertragung zustimmen müssen. |
Der Darlehensbetrag wurde an die Kläger ausbezahlt und die vereinbarten Zinsraten wurden wie vereinbart bedient. Mit Schreiben ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Januar 2015 (Anlage B 6) sowie erneut mit dem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2015 (Anlage K 3) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages.
15Die Kläger haben geltend gemacht: Sie hätten den Darlehensvertrag auch noch im Jahr 2015 wirksam widerrufen können. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die sich aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB ergebenden Pflichtangaben, von deren Erhalt durch den Darlehensnehmer der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist abhänge, ihnen gegenüber nicht ordnungsgemäß gemacht worden seien. Insbesondere habe der Vertrag nicht den nach Art. 247 § 8 Abs. 1 EGBGB vorgeschriebenen Hinweis auf die von ihr als Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages verlangte Gebäudeversicherung enthalten. Außerdem fehlten auch die Angaben nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Zwar habe die Beklagte auch in dem Darlehensvertrag selbst darauf hingewiesen, dass sie Forderungen daraus ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abtreten dürfe, jedoch sei dieser Hinweis entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht hinreichend deutlich gestaltet.
16Spätestens in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2016 haben die Kläger mit ihren Ansprüchen aus dem ihrer Ansicht nach als Folge des Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnis auf die Rückerstattung der von ihnen auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen und auf Herausgabe der daraus von der Beklagten gezogenen Nutzungen die Aufrechnung gegen die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis erklärt.
17Die Kläger haben - sinngemäß und unter Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers in dem Klageantrag zu 5. - beantragt,
181.festzustellen, dass sie der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 26. August 2010 mit der Darlehens-Nr. .......... nicht mehr als 48.615,36 € schulden,
192.festzustellen, dass der in Ziffer 1 genannte Darlehensvertrag durch ihren wirksamen Widerruf beendet und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde,
203.die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.375,08 € seit dem 01. November 2015 zu zahlen,
214.die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Zahlung des Betrages von 48.615,36 € gemäß Ziffer 1 die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts B von D, Blatt …, laufende Nummern … und …, für das Objekt E-Str. …, B, eingetragenen Grundschulden über 48.572,73 € und 12.782,30 € zu erklären und die Rechte aus dem Bausparvertrag Nr. .......... an sie zurückabzutreten,
225.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Betrages im Verzug befindet,
236.festzustellen, dass die Beklagte sie von sämtlichen Schäden freizustellen hat, die ihnen aus der verspäteten Anerkennung des Widerrufs entstehen,
247.die Beklagte zu verurteilen, sie von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.952,55 € freizustellen.
25Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Mönchengladbach gerügt und die Auffassung vertreten, eine solche könne sich allenfalls aus den §§ 24 oder 29 ZPO ergeben. Deren Voraussetzungen lägen jedoch nach zutreffender rechtlicher Beurteilung nicht vor. Außerdem ist sie dem Vorbringen der Kläger in der Sache entgegengetreten. Ein Widerruf des Darlehens sei im Jahr 2015 nicht mehr möglich gewesen. Die Kläger seien ordnungsgemäß belehrt und alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben seien ihnen ordnungsgemäß erteilt worden. Der Abschluss einer Gebäudeversicherung sei von ihr nicht verlangt worden, stattdessen habe sie selbst für den Abschluss einer Gruppenversicherung gesorgt. Zwar sei das von ihr für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten verwendete Merkblatt in dieser Hinsicht irreführend, darauf komme es aber für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist rechtlich nicht an. Ein optisch hervorgehobener Hinweis auf die Möglichkeit der Abtretung sei nur in der vorvertraglichen Information erforderlich und in Abschnitt 17 des dafür verwendeten Merkblatts dementsprechend auch enthalten.
26Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
27Das angerufene Landgericht Mönchengladbach sei örtlich unzuständig. Insbesondere könne eine örtliche Zuständigkeit für die Klageanträge zu 1 bis 3, nicht aus § 29 ZPO hergeleitet werden, denn der Erfüllungsort für die Zahlungsansprüche, deren sich die Kläger im Rahmen des nach ihrer Ansicht durch den Widerruf zustande gekommenen Rückgewährschuldverhältnisses berühmten, liege am Sitz der Beklagten und somit im Bezirk des Landgerichts F. Die von den Klägern gegenüber den Ansprüchen der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis erklärte Aufrechnung ändere daran nichts. Auch für die Entscheidung über den Klageantrag zu 4. bestehe eine örtliche Zuständigkeit nicht. Insbesondere sei auch ein dinglicher Gerichtsstand gemäß § 24 ZPO nicht gegeben, denn durch die Klage werde die Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung des Grundstücks der Kläger nicht berührt. Diese betreffe vielmehr ausschließlich die Frage, ob der vertraglich vereinbarte Sicherungszweck für die beiden in dem Klageantrag genannten Grundschulden weggefallen sei. Die Klageanträge zu 4 bis 6 beträfen jeweils ohnehin nur einen unselbständigen Annex zu der Zahlungsklage gemäß Ziffer 3, außerdem liege für die damit geltend gemachten Ansprüche – ebenso wie auch im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 7 geltend gemachten Anspruch – wiederum der Erfüllungsort jeweils an dem Geschäftssitz der Beklagten in A.
28Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, wobei sie allerdings den erstinstanzlichen Klageantrag zu 3 von vornherein nicht mehr weiterverfolgt haben.
29Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und meinen auch weiterhin, das Landgericht Mönchengladbach sei für die Entscheidung örtlich zuständig. Insbesondere ergebe sich eine solche Zuständigkeit entgegen der Auffassung des Landgerichts aus § 24 ZPO.
30Mit Rücksicht auf die Hinweise des Berichterstatters vom 14. März 2017 haben die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 29. März 2017 außerdem den sich nach ihrer Auffassung nach der Aufrechnung der beiderseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zwischen den Parteien ergebenden Restsaldo zugunsten der Beklagten neu berechnet, ihre Anträge an das Ergebnis dieser Neuberechnung angepasst und die Berufung teilweise zurückgenommen, soweit diese gegen die Abweisung ihres erstinstanzlichen Klageantrages zu 2 gerichtet war. Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 07. April 2017 haben die Kläger die Berufung schließlich auch noch insoweit teilweise zurückgenommen, als sie gegen die Abweisung der Klageanträge zu 6 und 7 (=Berufungsanträge zu 4 und 5) gerichtet war.
31Die Kläger beantragen nunmehr (sinngemäß),
32unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
331.festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner der Beklagten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 26. August 2010 mit der Darlehens-Nr. .......... - bezogen auf den 07. April 2017 - nicht mehr als einen Betrag in Höhe von 47.137,75 € schulden,
342.die Beklagte zu verurteilen, den Klägern nach der Zahlung des sich aus Ziffer 1 ergebenden Betrages die Löschung der Grundschulden über 48.572,73 € und 12.782,30 € in grundbuchmäßiger Form zu bewilligen und die Rechte aus dem Bausparvertrag Nr. .......... der Parteien an sie zurückabzutreten,
353.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Betrages im Verzug befindet.
36Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 15. Mai 2017 hat sie außerdem auch zu der von den Klägern vorgelegten Neuberechnung der beiderseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis vom 29. März 2017 Stellung genommen.
39Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
40B.
41Die Berufung ist zulässig und in dem sich im Einzelnen aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang überwiegend auch begründet.
42I.
43Das Landgericht Mönchengladbach war für die erstinstanzliche Entscheidung über die Klageanträge - von Interesse sind in dieser Hinsicht nur noch die nach dem Stand des Berufungsverfahrens zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter verfolgten Anträge - örtlich zuständig.
441. Das Landgericht Mönchengladbach war gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig für die Entscheidung über den auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass die Kläger der Beklagten aus der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur noch einen Betrag in Höhe von 47.137,75 € schulden [= Berufungsantrag zu 1.]
45Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über eine negative Feststellungsklage der hier in Rede stehenden Art ist derjenige Ort maßgeblich, an dem der Kläger die von ihm geleugnete Leistungspflicht zu erfüllen hätte (Musielak/Heinrich, Zivilprozessordnung, 13. Auflage, § 29 ZPO Rn 31 m.w.N.). Bei einer negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die Bank wie in dem hier vorliegenden Fall ist dies der Wohnsitz des Darlehensnehmers (Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 29 ZPO, Rn 17 m.w.N., unter Bezugnahme auf LG Kassel, Urt. v. 29. Juli 1988 - 6 O 770/88 - NJW-RR 1989, 106 ff., 106; ebenso Musielak/Heinrich, a.a.O.). Denn der gesetzliche Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankdarlehen und mithin auch für die von den Klägern primär geleugnete Verpflichtung zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Darlehensverhältnis ist gemäß §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Bankkunden (LG Kassel, a.a.O.).
46Zu demselben Ergebnis gelangt man aber auch dann, wenn man - anders als der Senat - für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf die Verpflichtungen der Parteien aus dem ursprünglichen Darlehensverhältnis, sondern auf diejenigen aus dem als Folge des Widerrufs nach der Auffassung der Kläger entstandenen Rückgewährschuldverhältnis abstellt. Denn auch ein höherer, von den Klägern geleugneter Restsaldo zu ihren Lasten aus einem derartigen Rückabwicklungsverhältnis nach der von ihnen erklärten Aufrechnung wäre eine Geldschuld, die gemäß §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB in derselben Weise wie die Verpflichtungen der Kläger aus dem ursprünglichen Darlehensverhältnis an dem Wohnsitz der Kläger in B zu erfüllen wäre.
472. Das Landgericht Mönchengladbach war auch für die Entscheidung über den Anspruch der Kläger auf Löschung der beiden von ihnen zugunsten der Beklagten bestellten Grundschulden und Abtretung der Rechte aus dem Bausparvertrag örtlich zuständig [= Berufungsantrag zu 2.].
48Eine Zuständigkeit insbesondere für den Antrag auf Löschungsbewilligung ergibt sich allerdings aus den zutreffenden und mit der Auffassung des Senats (Urt. v. 10. März 2017 – I-17 U 122/16, S. 6 f. m.w.N.) übereinstimmenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht aus § 24 ZPO. Sie ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des sachlichen Zusammenhanges mit dem Berufungsantrag zu 1 gegeben. Grundsätzlich hat die Beklagte die von den Klägern begehrte Erklärung zur Löschungsbewilligung zwar an ihrem Geschäftssitz in A zu erteilen. Außerdem wird ein gemeinsamer Gerichtsstand kraft Sachzusammenhangs bei mehreren Streitgegenständen – wie sie hier vorliegen – nach allgemeiner Ansicht im Grundsatz abgelehnt (MüKo ZPO/Patzina, 5. Auflage, § 29 ZPO, Rn 22 m.w.N.). Jedoch richtet sich der Erfüllungsort für Nebenpflichten nach dem Erfüllungsort der Hauptverpflichtung (MüKo ZPO/Patzina, a.a.O., § 29 ZPO, Rn 23 m.w.N.) und die Erteilung einer Löschungsbewilligung ist - ebenso wie die Abtretung der Sicherungsrechte aus dem Bausparvertrag der Parteien - eine Verpflichtung der Beklagten, die einer Nebenpflicht zu den Hauptpflichten aus dem Darlehensvertrag zumindest ähnelt. Denn es handelt sich um Ansprüche des Darlehensnehmers, die lediglich der vollständigen Rückabwicklung des Darlehens durch Rückgabe der gewährten Sicherheiten dienen und die regelmäßig- so wie auch hier - nach der Klärung der Berechtigung zum Widerruf sowie der Höhe der ausstehenden Zahlungspflichten keinem sonstigen Streit mehr unterliegen. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, dass nicht nur der Anspruch auf die Abtretung der Sicherungsrechte, sondern insbesondere auch der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung zusammen mit der negativen Feststellungsklage gemäß dem Berufungsantrag zu 1 an dem für diesen Antrag gegebenen Gerichtsstand mit geltend gemacht werden kann. Eine derartige Klärung auch des Anspruchs auf Erteilung der Löschungsbewilligung am Gerichtsstand des Erfüllungsorts für die schuldrechtlichen Ansprüche des Darlehensnehmers entspricht im Übrigen auch dem Rechtsgedanken der den umgekehrten Fall einer Klage an dem dinglichen Gerichtsstand betreffenden Regelung des § 25 ZPO.
493. Das Landgericht Mönchengladbach war schließlich auch für die Entscheidung über den auf die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gerichteten Berufungsantrag zu 3 örtlich zuständig. Dieser betrifft lediglich einen unselbständigen Annex zu dem Berufungsantrag zu 1.
50II.
51Der Antrag auf Feststellung, dass die Kläger aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. .......... vom 26. August 2010 bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 07. April 2017 nur noch einen Betrag in Höhe von nicht mehr als 47.137,75 € schulden [= Berufungsantrag zu 1] ist auch abgesehen von der örtlichen Zuständigkeit zulässig. Er ist auch in der Sache begründet, allerdings mit der Einschränkung, dass sich der von den Klägern der Beklagten im Ergebnis noch geschuldete Betrag auf 49.176,60 € beläuft.
521. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist durch den wirksamen Widerruf der Kläger in deren Schreiben an die Beklagte vom 23. Januar 2015 (Anlage B 6) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden.
53Das den Klägern gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2010 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) zustehende Widerrufsrecht war nicht vor der Erklärung des Widerrufs bereits durch Fristablauf erloschen. Die Widerrufsfrist von vierzehn Tagen gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. hat mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Kläger nicht zu laufen begonnen.
54a) Nach § 495 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1 und 2, 355 Abs. 3 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher, wenn er die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., die weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. und eine Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags (§§ 355 Abs. 2 Satz 3, 492 Abs. 1 BGB a.F.) erhalten hat, nicht jedoch vor dem Abschluss des Vertrages.
55b) Diese Voraussetzungen waren hier zumindest deshalb nicht erfüllt, weil die Kläger entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung jedenfalls die sich aus Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 Satz 1 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben nicht in ordnungsgemäßer Weise erhalten haben.
56aa) Verlangt der Darlehnsgeber zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder einen Kontoführungsvertrag, dann hat der Darlehensgeber dies nach Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 EGBGB a.F. in der vorvertraglichen Information anzugeben. Dasselbe gilt nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGB a.F. auch für die in dem Darlehensvertrag selbst geschuldete Information, auf die für das Inlaufsetzen der Widerrufsfrist abzustellen ist.
57bb) Vorliegend hat die Beklagte den Klägern gemäß Ziffer 13 Satz 1 ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen die Verpflichtung auferlegt, das „Pfandobjekt“ - also das zur Sicherung des Darlehens mit einer Grundschuld bestimmte Grundstück der Kläger - zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Hagel-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern und gemäß Ziffer 11 des von ihr verwendeten Standard-Merkblatts durch die Formulierung „Sie sind verpflichtet, das Gebäude samt Zubehör zum vollen, soweit möglich zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser und Sturmschäden auf Ihre Kosten versichert zu halten. Die Kosten dafür zahlen Sie direkt an die von Ihnen gewählte Versicherungsgesellschaft“ die Kläger auf diese Verpflichtung und die sich daraus ergebenden Kosten in der nach Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 EGBGB erforderlichen Art und Weise auch vorvertraglich hingewiesen. Den entgegenstehenden Vortrag der Beklagten, sie habe eine Gebäudeversicherung von den Klägern ungeachtet ihres insoweit irreführenden Hinweises in der vorvertraglichen Information zumindest im Ergebnis doch nicht verlangt, weil der erforderliche Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Gruppenversicherung gewährleistet gewesen sei, kann der Senat nicht nachvollziehen. Er wird schon durch den eindeutigen Wortlaut der - dem Vertrag unmittelbar beigefügten - Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten widerlegt. Die dortige Regelung zu Ziffer 13 ist in dem streitgegenständlichen Vertrag gerade nicht gestrichen oder durch eine abweichende Individualvereinbarung abbedungen worden.
58cc) Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGB a.F. hätte ein identischer Hinweis auf die Verpflichtung der Kläger zum Abschluss einer Gebäudeversicherung deshalb auch in der eigentlichen Vertragsurkunde selbst enthalten sein müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Stattdessen findet sich dort nur der Hinweis, wonach sich im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss Kosten für eine Gebäudeversicherung ergeben können. Dieser Hinweis war jedoch für das Inlaufsetzen der Widerrufsfrist nicht geeignet, denn die Kläger sind auf diese Weise darüber in die Irre geführt worden, dass sie zum Abschluss einer Versicherung nach den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten zwingend verpflichtet waren und in diesem Zusammenhang auch mit dem Anfall von Kosten zu rechnen hatten, und zwar im Ergebnis selbst dann, wenn die Beklagte von der in Ziffer 13 Satz 2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen vorgesehenen und mit ihrem Vortrag zu dem angeblichen Abschluss einer Gruppenversicherung möglicherweise gemeinten Möglichkeit Gebrauch machen würde, „die Gebäude auf Kosten des Darlehensnehmers anderweitig in Deckung zu geben“.
592. Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs ist nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis, so dass die Parteien verpflichtet sind, einander die von ihnen in der Zeit seit dem Abschluss des ursprünglichen Vertrages jeweils empfangenen Leistungen der jeweils anderen Partei zurückzugewähren und die daraus in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen herauszugeben.
60a) Grundsätzlich schuldet insoweit der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz aufgrund der widerleglich vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erfolgten Zins- und Tilgungsleistungen in einer - bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, wie es hier vorliegt - vermuteten Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (BGH, Urt. v. 10. März 2009 – XI ZR 33/08 = BGHZ 180, 123 ff. = juris Rn 29). Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine zwischenzeitliche (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile an dem jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta in - wiederum widerleglich vermuteter - Höhe des vereinbarten Vertragszinssatzes. Dabei stehen sich die beiderseitigen Ansprüche der Vertragsparteien zunächst selbständig und nur durch eine Zug-um-Zug-Einrede miteinander verknüpft gegenüber. Sie sind also nicht automatisch miteinander zu saldieren, sondern es bedarf einer - hier in den Schriftsätzen der Kläger vom 17. Mai 2016 und 29. März 2017 jedoch erfolgten - Aufrechnung durch eine der Vertragsparteien (BGH, Beschl. v. 22. September 2015 - XI ZR 116/15 = NJW 2015, 3441 f. = juris Rn 7 m.w.N.). Der von der Beklagten unter Berufung auf einzelne Stimmen in der Literatur vertretenen Ansicht, die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erfolgten Tilgungsleistungen seien bei der Rückabwicklung außer Betracht zu lassen, ist demnach nicht zu folgen (BGH, a.a.O. = juris Rn 8 m.w.N.).
61b) Die jüngste Berechnung der Ansprüche aus der Rückabwicklung des Darlehens in dem Schriftsatz der Kläger vom 29. März 2017, die den in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Klageanträgen zugrunde liegt, wird diesen Grundsätzen gerecht und kann der Ermittlung der unter Berücksichtigung der von den Klägern erklärten Aufrechnung noch verbliebenen Restforderung der Beklagten deshalb im Ergebnis zugrunde gelegt werden.
62aa) Die sich aus dieser Berechnung - bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs im Januar 2015 - ergebende Restforderung der Beklagten in Höhe von 49.317,83 € ermittelt sich demnach im Einzelnen wie folgt:
63I. Ansprüche Beklagte -> Kläger: |
||
1. Herausgabe der Darlehensvaluta: |
50.000,00 € |
|
2. Wertersatz auf überlassenen Teil der Darlehensvaluta: |
6.530,03 € |
|
Zwischensumme: |
56.530,03 € |
|
II. Ansprüche Kläger -> Beklagte: |
||
1. Herausgabe der monatlichen Zinsleistungen: |
6.916,78 € |
|
2. Wertersatz auf die monatlichen Zinsleistungen: |
295,42 € |
|
Zwischensumme: |
7.212,20 € |
|
Differenz: Restschuld der Kläger zum Widerrufszeitpunkt: |
49.317,83 € |
bb) Die Kläger haben ihrer Berechnung zu Recht eine Verzinsung des Anspruchs gegen die Beklagte auf die Erstattung der von ihnen erbrachten Zinsleistungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugrunde gelegt. Die Beklagte hat die Vermutung, dass sie in dieser Höhe aus den Leistungen der Beklagten Nutzungen gezogen hat, nicht widerlegt. Allein der pauschale Verweis auf die von ihr unter Berücksichtigung der erforderlichen Refinanzierung erzielte, angeblich nur „verschwindend geringe“ Nettomarge reicht zur Widerlegung dieser Vermutung schon deshalb nicht aus, weil die Beklagte zu den von ihr tatsächlich getätigten Refinanzierungsgeschäften nichts weiter vorträgt.
65cc) Auch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2017 noch erhobenen Einwendungen gegen die Berechnung der Kläger greifen zumindest im Ergebnis nicht durch.
66(1) Soweit sich die Höhe der an die Kläger ausbezahlten Darlehensvaluta nach dem erstmaligen Vortrag der Beklagten in diesem Schriftsatz nicht nur auf einen Betrag in einer Gesamthöhe von 50.000,00 €, sondern von 50.125,83 € [= 2.125,83 € + 45.252,02 € + 177,55 € + 100,00 € + 2.470,43 €] belaufen soll, ist dieser Vortrag nicht nur ohne nachvollziehbaren Grund verspätet, sondern er fließt auch in die von der Beklagten vorgelegte Gegenrechnung noch nicht einmal ein, in der dessen ungeachtet auch weiterhin von einem Anspruch auf die Erstattung der Darlehensvaluta in Höhe von 50.000,00 € ausgegangen wird.
67(2) Soweit die Beklagte in ihre Berechnung einen Anspruch gegen die Kläger auf Zahlung von Bereitstellungszinsen in Höhe von 498,56 € einstellt, ist bereits eine rechtliche Grundlage für einen derartigen Anspruch nicht ersichtlich. Mit dem Widerruf des Darlehensvertrages sind alle dort getroffenen Abreden der Parteien nichtig. Der Anspruch der Beklagten auf die Erstattung der Darlehensvaluta ergibt sich, wie auch weiter oben schon ausgeführt, allein aus dem nunmehr an die Stelle des Darlehensvertrages getretenen Rückgewährschuldverhältnis. Jedenfalls im Rahmen dieses Rückgewährschuldverhältnisses werden aber keine Bereitstellungszinsen geschuldet.
68(3) Soweit die Beklagte in ihrer Berechnung (Anlage B 11) einen Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz in Höhe von nur 225,72 € anstelle der von den Klägern ermittelten 295,43 € zugrunde legt, beruht diese Abweichung, soweit ersichtlich, auf einer nach dem Rechenwerk der Beklagten zum Teil abweichenden Höhe der von den Klägern jeweils monatlich erbrachten Zinszahlungen. Der dahingehende Tatsachenvortrag der Beklagten ist jedoch nicht nur wiederum verspätet - die Kläger haben zu der Höhe der Zinszahlungen identisch zu ihrer Neuberechnung vom 29. März 2017 auch schon in der Klageschrift vorgetragen -, sondern er steht auch im Widerspruch dazu, dass sich die Gesamtsumme der von den Klägern erbrachten Zinszahlungen auch nach der eigenen Berechnung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2017 auf die auch von den Klägern identisch behauptete Gesamtsumme von 6.916,78 € beläuft.
69c) Die so ermittelte Restforderung der Beklagten zum Zeitpunkt des Darlehenswiderrufs ist in der Zeit bis zum 07. April 2017, auf den als maßgeblichen Stichtag bezogen die Kläger die Feststellung ihrer Restschuld beantragen, in einer Gesamthöhe von 3.796,18 € zu verzinsen, so dass unter Anrechnung der von ihnen unstreitig in dem genannten Zeitraum noch weiter erbrachten Leistungen in Höhe von 3.937,41 € eine Restschuld der Kläger in der ausgeurteilten Höhe von noch 49.176,60 € [= 49.317,83 € Restschuld zum Zeitpunkt des Widerrufs + 3.796,18 € Zinsen - 3.937,41 € weitere Leistungen der Kläger] verbleibt.
70aa) Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die als Ergebnis nach der Aufrechnung der beiderseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis verbliebene Restverbindlichkeit in Höhe von 49.317,83 € in dem hier in Rede stehenden Zeitraum auch weiterhin mit dem vertraglich vereinbarten Zinssatz von 3,5 % zu verzinsen ist. Weil die von den Klägern erklärte Aufrechnung analog § 367 Abs. 1 BGB vorrangig die beiderseitigen Wertersatzansprüche der Parteien für die Zeit bis zum Widerruf des Darlehens zum Erlöschen gebracht hat, handelt es sich bei der danach noch verbliebenen Restforderung der Beklagten ihrer Rechtsnatur nach um den weitgehend nach wie vor ungetilgten Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Da diese den Klägern auch noch in der Zeit bis zum 07. April 2017 weiterhin zum Gebrauch überlassen war, ist der Anspruch auf ihre Rückzahlung gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB auch in dieser Zeit weiterhin zu verzinsen. Die sich aus § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ergebende Vermutung, dass die von den Klägern auch in dieser Zeit nach wie vor gezogenen Gebrauchsvorteile auch weiterhin anhand des ursprünglich vereinbarten Vertragszinses zu bemessen sind, haben die Kläger nicht widerlegt. Denn sie haben weder dazu vorgetragen, wann nach den Bedingungen des gemeinsam mit dem streitgegenständlichen Darlehnsvertrag abgeschlossenen Bausparvertrages dessen Zuteilungsreife und damit auch zugleich ein Wegfall der von den Parteien zunächst vereinbarten Zinsbindung hätte erreicht werden können, noch dazu, zu welchen günstigeren Bedingungen die Überlassung des in Rede stehenden Betrages in der Zeit seit der Erreichung dieses Zeitpunktes marktüblich gewesen wäre.
71bb) Es ergibt sich damit eine Zinsforderung der Beklagten für die Zeit vom Widerruf des Darlehens im Januar 2015 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 07. April 2017 in Höhe von 3.796,18 €, die sich in Anlehnung an die eigene Berechnung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 29. März 2017 - siehe dort Seite 8 - im Einzelnen wie folgt ermittelt:
72Datum |
Zinstage |
Zahlungen |
zu verzinsender Betrag |
Zinssatz |
Zinssumme |
Tilgungsanteil (= Rest) |
Restschuld nach Tilgung |
23.01.15 |
0 |
- € |
49.317,83 € |
3,50% |
- € |
- € |
49.317,83 € |
31.01.15 |
7 |
145,83 € |
49.317,83 € |
3,50% |
33,56 € |
112,27 € |
49.205,56 € |
28.02.15 |
30 |
145,83 € |
49.205,56 € |
3,50% |
143,52 € |
2,31 € |
49.203,25 € |
31.03.15 |
30 |
145,83 € |
49.203,25 € |
3,50% |
143,51 € |
2,32 € |
49.200,93 € |
30.04.15 |
30 |
145,83 € |
49.200,93 € |
3,50% |
143,50 € |
2,33 € |
49.198,60 € |
31.05.15 |
30 |
145,83 € |
49.198,60 € |
3,50% |
143,50 € |
2,33 € |
49.196,27 € |
30.06.15 |
30 |
145,83 € |
49.196,27 € |
3,50% |
143,49 € |
2,34 € |
49.193,93 € |
31.07.15 |
30 |
145,83 € |
49.193,93 € |
3,50% |
143,48 € |
2,35 € |
49.191,58 € |
31.08.15 |
30 |
145,83 € |
49.191,58 € |
3,50% |
143,48 € |
2,35 € |
49.189,22 € |
30.09.15 |
30 |
145,83 € |
49.189,22 € |
3,50% |
143,47 € |
2,36 € |
49.186,86 € |
31.10.15 |
30 |
145,83 € |
49.186,86 € |
3,50% |
143,46 € |
2,37 € |
49.184,49 € |
30.11.15 |
30 |
145,83 € |
49.184,49 € |
3,50% |
143,45 € |
2,38 € |
49.182,12 € |
31.12.15 |
30 |
145,83 € |
49.182,12 € |
3,50% |
143,45 € |
2,38 € |
49.179,74 € |
31.01.16 |
30 |
145,83 € |
49.179,74 € |
3,50% |
143,44 € |
2,39 € |
49.177,35 € |
29.02.16 |
30 |
145,83 € |
49.177,35 € |
3,50% |
143,43 € |
2,40 € |
49.174,95 € |
31.03.16 |
30 |
145,83 € |
49.174,95 € |
3,50% |
143,43 € |
2,40 € |
49.172,55 € |
30.04.16 |
30 |
145,83 € |
49.172,55 € |
3,50% |
143,42 € |
2,41 € |
49.170,14 € |
31.05.16 |
30 |
145,83 € |
49.170,14 € |
3,50% |
143,41 € |
2,42 € |
49.167,72 € |
30.06.16 |
30 |
145,83 € |
49.167,72 € |
3,50% |
143,41 € |
2,42 € |
49.165,30 € |
31.07.16 |
30 |
145,83 € |
49.165,30 € |
3,50% |
143,40 € |
2,43 € |
49.162,87 € |
31.08.16 |
30 |
145,83 € |
49.162,87 € |
3,50% |
143,39 € |
2,44 € |
49.160,43 € |
30.09.16 |
30 |
145,83 € |
49.160,43 € |
3,50% |
143,38 € |
2,45 € |
49.157,98 € |
31.10.16 |
30 |
145,83 € |
49.157,98 € |
3,50% |
143,38 € |
2,45 € |
49.155,53 € |
30.11.16 |
30 |
145,83 € |
49.155,53 € |
3,50% |
143,37 € |
2,46 € |
49.153,07 € |
31.12.16 |
30 |
145,83 € |
49.153,07 € |
3,50% |
143,36 € |
2,47 € |
49.150,60 € |
31.01.17 |
30 |
145,83 € |
49.150,60 € |
3,50% |
143,36 € |
2,47 € |
49.148,13 € |
28.02.17 |
30 |
145,83 € |
49.148,13 € |
3,50% |
143,35 € |
2,48 € |
49.145,65 € |
31.03.17 |
30 |
145,83 € |
49.145,65 € |
3,50% |
143,34 € |
2,49 € |
49.143,16 € |
07.04.17 |
7 |
- € |
49.143,16 € |
3,50% |
33,44 € |
-33,44 € |
49.176,60 € |
3.937,41 € |
3.796,18 € |
cc) Gegen die Zulässigkeit der dabei in Anwendung gebrachten und von der Beklagten auch in ihrer parallelen Berechnung vom 15. Mai 2017 schon selbst verwendeten, deutschen kaufmännischen Zinsberechnungsmethode (Zinsmonate zu 30 Tagen, Zinsjahre zu 360 Tagen; vgl. dazu auch schon OLG Düsseldorf, Urt. v. 17. Januar 2013 – I-6 U 42/12 = juris Rn 46) bestehen in diesem Zusammenhang keine Bedenken.
74dd) Die Anrechnung der von den Klägern in der Zeit nach dem Widerruf des Darlehens unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung noch weiter erbrachten Zahlungen auf den als Ergebnis der Aufrechnung noch verbliebenen Restsaldo zugunsten der Beklagten unter vorrangiger Tilgung der Zinsansprüche entspricht dem beiderseitigen Vortrag und Wunsch der Parteien. Wie auch schon in dem Hinweis des Berichterstatters vom 14. März 2017 angekündigt, geht der Senat deshalb von einer zumindest stillschweigenden Einigung der Parteien darüber aus, dass die Anrechnung der weiteren Zahlungen in dieser Weise zu erfolgen hat.
75III.
76Der Antrag der Kläger auf Bewilligung der Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden und Abtretung der Rechte aus dem Bausparvertrag der Parteien nach Zahlung des im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages von den Klägern noch geschuldeten Restsaldos [= Berufungsantrag zu 2.] hat damit - nach Maßgabe des Ergebnisses zu II. - ebenfalls überwiegend Erfolg. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrages - zur örtlichen Zuständigkeit siehe bereits oben - bestehen nicht. Der Antrag ist nach Maßgabe des Ergebnisses zu II. auch überwiegend begründet. Die Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe ihrer Sicherungsrechte nach der Zahlung des von den Klägern noch geschuldeten Restbetrages in Höhe von 49.176,60 € ergibt sich aus der zwischen den Parteien in dem Darlehensvertrag getroffenen Sicherungsabrede. Gegenüber dem gestellten Antrag auf Freigabe der Sicherungsrechte gegen die Zahlung eines Betrages von 47.137,75 € handelt es sich dabei um ein „Minus“; der Antrag ist deshalb nur teilweise begründet.
77IV.
78Der Antrag der Kläger auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des von ihnen ermittelten Restbetrages aus der Rückabwicklung des Darlehens in Höhe von 47.137,75 € im Verzug befindet [= Berufungsantrag zu 3.] ist zulässig. Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO. Er ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des ihr auch nach der Neuberechnung in dem Schriftsatz der Kläger vom 29. März 2017 nur angebotenen Betrages von 47.137,75 € nicht im Verzug. Denn dieser Betrag ist aus den Gründen zu II. zu gering bemessen und die Beklagte ist nach § 266 BGB nur unter der Voraussetzung des Angebots der vollständigen, von den Klägern noch geschuldeten Restzahlung zu deren Annahme verpflichtet. Die Ausnahmevorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt nicht für das hier in Rede stehende Rückgewährschuldverhältnis.
79V.
80Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
81VI.
82Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
83VII.
841. Der Streitwert für die erste Instanz wird in Abänderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf
85(bis) 125.000,00 €
86festgesetzt.
87Eine wirtschaftliche Identität besteht nur zwischen den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1. und 2. nicht dagegen zwischen diesen Anfragen und den Klageanträgen zu 3., 4. und 6.; diese waren daher für den Gesamtstreitwert jeweils gesondert zu berücksichtigen. Die erstinstanzlichen Klageanträge zu 5. und 7. erhöhen den Streitwert nicht.
882. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beläuft sich auf
89(bis) 110.000,00 €.
90Auch hier gilt, dass eine wirtschaftliche Identität zwischen den (ursprünglichen) Berufungsanträgen zu 2., 3. und 5. jeweils nicht angenommen werden kann und lediglich die Berufungsanträge zu 1., 4. und 6. bei der Bemessung des Gesamtstreitwertes außer Betracht gelassen werden konnten.