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Kein Tenor vorhanden!
I.
2Der Verkündungstermin vom 20.07.2017 wird aufgehoben. Die mündliche Verhandlung wird aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 13.07.2017 gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiedereröffnet.
3II.
4Der Senat beabsichtigt, zunächst Beweis über die beiden Projekte „A…“ und „B…“ zu erheben.
5Daher erhält die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen auf das Vorbringen der Beklagten zu diesen beiden Projekten im Schriftsatz vom 13.07.2017 zu erwidern.
6III.
7Nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin soll durch Anfragen beim Betreiber der Anlage A… und bei (vorgeschlagenen) Gutachtern / Instituten geklärt werden, ob und in welchem zeitlichen Rahmen eine Begutachtung möglich wäre. Anschließend wird der Senat über den Umfang der Beweisaufnahme und die zeitliche Reihenfolge der Beweiserhebungen entscheiden. Dabei kommt – je nach Ergebnis der Anfragen – grundsätzlich auch in Betracht, zeitlich parallel ein Sachverständigengutachten einzuholen und Zeugen zu vernehmen. Falls ein etwaiges Gutachten zeitnah erstattet werden könnte, dürfte es jedoch vorzugswürdig sein, es vorab einzuholen.
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