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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-14 U 64/16

Datum:
25.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-14 U 64/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0125.I14U64.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 8 O 73/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.04.2016 verkündete Urteil der8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 73/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 34.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung des Klägers an der A „1“ GmbH und Co. KG in Höhe von 50.000,00 EUR.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme der vorgenannten Beteiligung in Verzug befindet.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kläger von berechtigten Ausschüttungsrückforderungen freizustellen, die von Gläubigern der Fondsgesellschaft oder einem Insolvenzverwalter gemäß den §§ 171, 172 HGB gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und das weitergehende Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs und des zweiten Rechtszugs werden dem Kläger und der Beklagten zu 1. zu jeweils 50 % auferlegt.

Von den im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 1. 50 % zu tragen. Die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. werden dem Kläger auferlegt. Die im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 1. zu 70 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien – mit Ausnahme der durch Senatsbeschluss vom 11.01.2017 verteilten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. – ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den betroffenen Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils vollstreckenden Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 10.01.2017:              34.000,00 EUR

ab dem 11.01.2017:              40.000,00 EUR

 
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