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Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.10.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (3 O 172/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
2Der Kläger nimmt als Verwalter in dem am 01.04.1998 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft H. und Co. (AG Duisburg 7 N 39/98) die Beklagten auf Zahlung von 365.000 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung und der unerlaubten Handlung wegen vermeintlicher Vollstreckungsvereitelung in Anspruch. Er hat rechtskräftig titulierte Ansprüche gegen die Mutter der Beklagten, I. L. (Schuldnerin), in Höhe von rund 965.000 EUR zuzüglich Zinsen seit Januar 2002 und Kosten (LG Duisburg 6 O 51/02, OLG Düsseldorf I-17 U 23/04). Auf der Grundlage dieser Titel erwirkte er gegen die Beklagten als Rechtsnachfolger der X. Developments Limited (im Folgenden: XD Ltd.), einer Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin/Irland, wegen der anfechtbaren Übertragung eines Grundstücks der Schuldnerin ein Urteil des Landgerichts Duisburg (6 O 479/07), in dem die Beklagten verurteilt wurden, „wegen der klägerischen Forderungen gegen die Schuldnerin I. L. … die Zwangsvollstreckung in das bei dem Amtsgericht E. im Grundbuch von S, …, eingetragene Grundstück zu dulden.“ (Bl. 148 ff. BA). Seinerzeit lasteten auf dem Grundstück zwei Grundschulden über je 250.000 EUR, die im April 2006 – nach Eigentumserwerb der Beklagten – als Eigentümergrundschulden zu je ½ Anteil für die Beklagten eingetragen worden waren (BA Anl. TW 19). Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wies der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 20.05.2010 (I-12 U 100/09) zurück (Bl. 239 ff. BA). In dem sodann vom Kläger betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich des Grundstücks meldete sich ein Rechtsanwalt M. für einen in Hongkong ansässigen vermeintlichen Gläubiger namens U., dem die beiden Grundschulden angeblich bereits im Jahr 2006 unter Übergabe der Grundschuldbriefe abgetreten worden sein sollten. Dieser legte Widerspruch gegen den Zuschlag auf ein im Verfahren nach § 59 ZVG erfolgtes Bar-Meistgebot durch H. L. i.H.v. 365.000 EUR ein, da er sich hierdurch in seinen Rechten aus den Grundschulden beeinträchtigt sah. Daraufhin versagte das AG E. den Zuschlag; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde rechtskräftig zurückgewiesen (LG E. …, Beschl. v. 12.01.2016, Bl. 146 ff.).
3Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten ihm den Mindererlös, der hier mindestens 365.000 EUR betrage, zu ersetzen, da sie das Grundstück unbelastet erworben hätten und verpflichtet gewesen seien, die dinglichen Belastungen vorrangig zu beseitigen. Dies sei aufgrund der Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Gläubigers U. unmöglich, weshalb die Beklagten Wertersatz schuldeten. Der Anspruch ergebe sich zudem aus unerlaubter Handlung, da die Beklagten durch die Übertragung der Eigentümergrundschulden die Vollstreckung entgegen einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Duisburg vereitelt hätten. Die Beklagten haben geltend gemacht, nach dem Tenor des Urteils in dem Vorprozess hätten sie nur die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück geschuldet, nicht jedoch die Einräumung des Vorrangs vor den eingetragenen Grundschulden, da der Kläger dies seinerzeit nicht beantragt habe. Sie schuldeten daher keinen Wertersatz, da die Duldung der Zwangsvollstreckung nicht unmöglich geworden sei. Die Grundschulden hätten sie bereits im Mai 2006 abgetreten, als noch keine Vollstreckung in ihr Vermögen und erst recht in den streitgegenständlichen Grundbesitz gedroht habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagten hätten dem Kläger Wertersatz zu leisten, da ihnen die Verpflichtung, die Vollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück zu dulden, durch die Bestellung und Übertragung zweier Grundschulden unmöglich geworden sei, nachdem sich der neue Gläubiger einer lastenfreien Verwertung des Grundstücks dauerhaft entgegengestellt habe. Die Verpflichtung, das Grundstück frei von nachträglich vorgenommenen Belastungen zur Verfügung zu stellen, ergebe sich bereits aus dem Anfechtungsanspruch und habe nicht zwingend im Klageantrag berücksichtigt werden müssen. Die Anfechtungsfrist für den nunmehr geltend gemachten Wertersatzanspruch sei bereits durch die Geltendmachung des Duldungsanspruchs in dem Vorprozess gewahrt worden, da es sich insoweit um denselben Streitgegenstand handele. Darauf, dass das Zwangsversteigerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, könnten sich die Beklagten nicht berufen, da das Grundstück aufgrund der Grundschulden faktisch nicht zu verwerten sei.
5Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen. Sie machen geltend, dem Kläger stünden schon deshalb keine Ansprüche zu, weil die Vollstreckung aus dem Anfechtungsurteil des Senats vom 20.05.2010 noch nicht abgeschlossen, das Zwangsversteigerungsverfahren vielmehr noch anhängig sei. Die Auffassung des Landgerichts, dass sie verpflichtet seien, das streitige Grundstück in unbelastetem Zustand für die Duldungsvollstreckung des Klägers zur Verfügung zu stellen, und dass ihnen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch die Belastung der Immobilie mit zwei Grundschulden über je 250.000 EUR und die Abtretung dieser Grundschulden an den gegenwärtigen Grundschuldgläubiger U. unmöglich geworden sei, sei unzutreffend. Der mit der Klage verfolgte Wertersatzanspruch des Klägers sei schon mit der Belastung des streitgegenständlichen Grundstücks mit den zwei Eigentümergrundschulden in Abt. III, lfd. Nrn. 1 und 2 über je 250.000 EUR entstanden, und nicht erst durch Abtretung der Grundschulden an U. Bei Belastungen einer Immobilie durch den Anfechtungsgegner nach der anfechtbaren Handlung sei der durch die Belastungen eintretende „Minderwert“ der Immobilie in Geld zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergebe sich auch, dass dem Anfechtungsgläubiger nicht zugemutet werde, in einem solchen Fall zunächst den Primäranspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, er habe vielmehr das Recht, sofort auf Wertersatz zu klagen. Das gelte umso mehr, wenn - wie hier – die Anfechtungsgegner nicht bereit gewesen seien, die Löschung der von ihnen nachträglich vorgenommenen Belastungen herbeizuführen. Demgemäß sei die nicht erfolgreiche Durchführung der Zwangsvollstreckung in die Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung nicht Voraussetzung für das Entstehen und die Geltendmachung des Wertersatzanspruches, dieser habe vielmehr schon bestanden, bevor sie – die Beklagten – im Anfechtungsprozess zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Immobilie verurteilt worden seien. Wenn dem aber so sei, habe die Anfechtungsklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung die Anfechtungsfrist für den Wertersatzanspruch nicht wahren können. Die gegenteilige Auffassung des BGH in dem vom Landgericht herangezogenen Urteil v. 17.07.2008 (IX ZR 245/06) sei unzutreffend, wie Wazlawik in seiner Anmerkung zum vorgenannten Urteil in NZI 2008, 635 f. überzeugend dargestellt habe. Entscheidend sei, dass der Sekundäranspruch ein neuer Streitgegenstand sei, denn er gehe wesentlich weiter, als der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Während sich der Primäranspruch auf die Möglichkeit des Anfechtungsgläubigers beschränke, sich aus dem anfechtbar weggegebenen Gegenstand zu befriedigen, führe der Anspruch auf Wertersatz demgegenüber zu einem Zahlungsanspruch, den der Anfechtungsgegner aus seinem gesamten Vermögen befriedigen müsse. Der Wertersatzanspruch bestehe nicht wahlweise neben dem Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, weshalb der Gläubiger, wenn er erkenne, dass die aus eigenen Belastungen folgende Weggabe der Rechte aus dem Vermögen des Eigentümers bereits vor Erhebung der Anfechtungs-/Duldungsklage (Primäranspruch) zur Unmöglichkeit der Erfüllung führe, sogleich Klage auf Wertersatz erheben müsse. Hier komme noch hinzu, dass eine Unmöglichkeit der Erfüllung des titulierten Duldungsanspruchs gar nicht eingetreten sei, weshalb erst recht die Anfechtungsfrist für den Wertersatzanspruch nicht habe gewahrt werden können.
6Der vom Landgericht Duisburg im angegriffenen Urteil vom 05.10.2016 zugesprochene Wertersatzanspruch sei zudem verjährt, was hiermit ausdrücklich eingewandt werde. Da sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährung unstreitig seien, könne und müsse die Einrede der Verjährung auch im Berufungsverfahren berücksichtigt werden. Dies gelte auch für einen vom Kläger geltend gemachten vermeintlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung, den das Landgericht offenbar nicht für begründet erachtet habe, da es die Verurteilung hierauf nicht gestützt habe.
7Die Beklagten beantragen,
8unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Duisburg vom 05.10.2016 die Klage abzuweisen.
9Der Kläger beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass das Zwangsversteigerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, stehe der Klage nicht entgegen, da seit der Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 12.01.2016 feststehe, dass auch das Verfahren nach § 59 ZVG nicht mehr zu einer anteiligen oder vollständigen Befriedigung führen könne. Dass mit der Anfechtungsklage auch die Frist für die Geltendmachung des Wertersatzanspruchs gewahrt werde, entspreche durchgängig der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie dieser jüngst (Urt. v. 15.12.2016 - IX ZR 113/15, NZI 2017, 151 Rn. 23) bestätigt habe. Gleiches gelte für die Verjährung, die durch die Klageerhebung im Vorprozess auch für den Wertersatzanspruch gehemmt worden sei. Kenntnis von einer Abtretung der Grundschulden an U. habe er – der Kläger – erst Anfang 2013 erlangt, eine Verjährung des Wertersatzanspruchs hätte folglich ohnehin frühestens mit Ablauf des 31.12.2016 eintreten können. Der Klageanspruch rechtfertige sich im Übrigen nicht allein aus der Gläubigeranfechtung, sondern zugleich auch aus der Teilnahme an der unerlaubten Handlung der Schuldnerin, §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 283 StGB. Hiermit befasse sich die Berufungsbegründung nicht.
12Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13II.
14Die zulässige Berufung hat, wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2017 erörtert, in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten mit Recht zur Zahlung von Wertersatz gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG i.V. mit §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 292 Abs. 2, 989 BGB verurteilt. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
151. Auf den Sachverhalt sind die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes vom 05.10.1994 in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AnfG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz v. 29.03.2017 (BGBl. I S. 655) anwendbar.
162. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger Wertersatz zu leisten, weil sie das ehemalige Grundstück der Schuldnerin in E. anfechtbar erlangt haben und ihnen die Erfüllung des durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Duisburg vom 05.05.2009 (6 O 479/07) titulierten Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen der dort im Tenor näher bezeichneten Forderungen unmöglich ist.
172.1. Die Tatsache, dass die Beklagten aufgrund einer anfechtbaren Rechtshandlung (§ 3 Abs. 1 AnfG) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück verpflichtet sind, ist im vorliegenden Verfahren unstreitig. Die Verpflichtung hat der Senat im Vorprozess mit Urteil vom 20.05.2010 (I-12 U 100/09) festgestellt. Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, dass der Kläger bereits im Vorprozess auf Wertersatz hätte klagen müssen, da bereits in jenem Verfahren bekannt gewesen sei, dass sie das anfechtbar erlangte Grundstück mit zwei (Eigentümer‑)Grundschulden über jeweils 250.000 EUR belastet hatten. Ein Anspruch auf Wertersatz besteht nur, wenn der Anfechtungsgegner seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG nicht erfüllen kann, weil es ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich geworden ist, dem Gläubiger das anfechtbar Erworbene zum zwangsweisen Zugriff zur Verfügung zu stellen (Huber, AnfG, 11. Aufl., § 11 Rn. 37; MüKoAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 11 Rn. 104; A/G/R/Onusseit, Insolvenzrecht Kommentar, 3. Aufl., § 11 AnfG Rn. 39). Auf die Unmöglichkeit muss sich der auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommene Anfechtungsgegner berufen und diese gegebenenfalls beweisen (Huber, a.a.O. Rn. 36; MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O. Rn. 150; A/G/R/Onusseit, a.a.O.). Dass die Beklagten sich in dem Vorprozess auf die Unmöglichkeit des vom Kläger geltend gemachten Primäranspruchs berufen hätten, ergibt sich weder aus den Urteilen des Landgerichts und des Senats, noch sonst aus dem Akteninhalt, und wird auch von den Beklagten im hiesigen Verfahren nicht vorgetragen. Schon deshalb kommt es auf die Frage, ob Unmöglichkeit bereits mit der Bestellung der Eigentümergrundschulden eingetreten ist, und insbesondere eine etwaige Bereitschaft der Beklagten, die Löschung der von ihnen nachträglich vorgenommenen Belastungen herbeizuführen (wozu sie ohnehin nicht verpflichtet sind), nicht an. Von der angeblichen Abtretung hatte der Kläger unstreitig keine Kenntnis, weshalb auch insoweit kein Anlass bestand, zumindest hilfsweise den Antrag auf Wertersatz zu stellen.
182.2. Das Landgericht ist auch völlig zu Recht davon ausgegangen, dass den Beklagten die Erfüllung des Primäranspruchs aus § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG, nämlich die Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar erlangten Grundbesitz, unmöglich ist, nachdem sie die Grundschulden an den in Hongkong ansässigen U. abgetreten haben und dieser einer Zwangsversteigerung ohne Berücksichtigung der Grundschulden seine Zustimmung verweigert hat, so dass ein Zuschlag zu dem Gebot von 365.000 EUR nicht erfolgen konnte. Dass das Zwangsversteigerungsverfahren noch nicht formell abgeschlossen ist, ist unerheblich, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Grundschuldgläubiger die Zustimmung noch erteilen wird. Hierfür haben die Beklagten auch nichts vorgetragen.
19Die Beklagten irren, wenn sie meinen, sie seien ihrer Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG nachgekommen bzw. dies sei noch möglich, da sie nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils im Vorprozess nicht verpflichtet seien, dem Kläger den Vorrang vor den eingetragenen Grundschulden einzuräumen. Hat der Anfechtungsgegner das anfechtbar erlangte Grundstück nach dem Erwerb belastet, müssen diese Belastungen im Rahmen der Bereitstellung zu Gunsten des Anfechtungsgläubigers als nachrangig außer Betracht bleiben (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O. Rn. 50; Huber, a.a.O. Rn. 19). Die Verpflichtung der Beklagten, die Belastungen zu Gunsten des anfechtenden Klägers nachrangig werden zu lassen, besteht unabhängig davon, ob dies im Vorprozess ausdrücklich tituliert worden ist. Gemäß § 13 AnfG hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll. Dabei ist zwar für den Fall, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erlangten Gegenstand belastet hat, dessen Freiheit von diesen Lasten als Sollzustand vorzusehen (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 13 Rn. 34). Dem kommt allerdings nur deklaratorischer Charakter zu, denn einen selbstständigen, vollstreckbaren Anspruch auf Beseitigung der Belastungen hat der Anfechtungsgläubiger nicht, der Beseitigungsanspruch ist vielmehr in dem Anspruch gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG auf Bereitstellung des (bei Erwerb) lastenfreien Grundstücks enthalten (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O. § 11 Rn. 50; Huber, a.a.O. Rn. 19). Danach ist die Art und Weise des Zur-Verfügung-Stellens hinreichend durch den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück bezeichnet, der Umfang ergibt sich aus der genauen Bezeichnung der Zahlungstitel über den Hauptanspruch gegen die Schuldnerin. Das Fehlen des Zusatzes bezüglich der Freiheit von den durch die Beklagten eingetragenen Belastungen mag eine Zwangsvollstreckung aus dem Duldungstitel erschweren, führt jedoch nicht zu einer Einschränkung der Duldungsverpflichtung der Beklagten und nicht zu einem Rechtsverlust des Klägers insoweit. Da – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – unstreitig ist, dass die Beklagten das anfechtbar erlangte Grundstück nachträglich mit den fraglichen Grundschulden belastet haben, ist ihnen die Erfüllung der Duldungspflicht so, wie geschuldet, aufgrund der Weiterübertragung der Grundschulden und der verweigerten Zustimmung des neuen Grundschuldgläubigers unmöglich. Eine Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens ist aussichtslos. Nach Rechtskraft des Beschlusses des LG Duisburg vom 12.01.2016 steht fest, dass eine Versteigerung nach § 59 ZVG nicht mehr zu einer (anteiligen) Befriedigung des Klägers führen kann.
203. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger diesen Anspruch erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 AnfG anhängig gemacht hat. Das Landgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Frist durch die gerichtliche Geltendmachung der Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung in dem Vorprozess gewahrt worden ist.
21Bei den in §§ 3 und 4 AnfG bestimmten Fristen handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, weshalb das Anfechtungsrecht mit Fristablauf erlischt, sofern es nicht vorher ordnungsgemäß geltend gemacht wurde (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rn. 8 f.; Huber, a.a.O., § 7 Rn. 4 f.; A/G/R/Onusseit, a.a.O., § 7 AnfG Rn. 2). Hier hat der Kläger die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung im Vorprozess innerhalb der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 AnfG gerichtlich geltend gemacht. Dabei wahrt die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückgewähr in Natur zugleich die Anfechtungsfrist für den – wesensgleichen – Wertersatzanspruch (BGH, Urt. v. 17.07.2008 – IX ZR 245/06, NZI 2008, 633, 635 Rn. 16 für den umgekehrten Fall; MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O. Rn. 39; Huber, a.a.O. Rn. 13). Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf die Kritik von Wazlawik an dem Urteil des BGH (NZI 2008, 635 f.) meinen, die Anfechtungsfrist für den Wertersatzanspruch werden nur gewahrt, wenn dieser innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht werde, weil Primär- und Sekundäranspruch zwei sich gegenseitig ausschließende Ansprüche seien, die zu verschiedenen Streitgegenständen führten, ist dem nicht zu folgen. Dass allein schon wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen verschiedene Streitgegenstände vorliegen, schließt die Wahrung der Ausschlussfrist durch die Geltendmachung der Anfechtung im Rahmen eines der beiden Ansprüche nicht aus. Denn es handelt sich letztlich nur um verschiedene technische Ausprägungen des Anspruchs auf Zur-Verfügung-Stellen des anfechtbar weggegebenen Gegenstandes (BGH, a.a.O.). Das Verlangen nach Wertersatz beinhaltet keinen Alternativ-, sondern einen Ersatzanspruch, falls eine Rückgewähr in Natur nicht mehr möglich sein sollte (Huber, a.a.O. Rn. 13). Überdies legt schon der Wortlaut des § 7 Abs. 1 AnfG nahe, dass es für die Fristwahrung nicht auf die gerichtliche Geltendmachung einer bestimmten Rechtsfolge ankommt, sondern auf die Geltendmachung der Anfechtbarkeit einer bestimmten Rechtshandlung zur Befriedigung einer bestimmten Forderung. Nur insoweit ist der Streitgegenstand von Bedeutung. Ist in diesem Rahmen die Anfechtbarkeit einmal geltend gemacht, ist der Zweck der Ausschlussfrist gewahrt, denn der Anfechtungsgegner ist gewarnt und die Geltendmachung der Anfechtbarkeit schafft Rechtsklarheit (vgl. zum Normzweck MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O. Rn. 1). Die erstmalige Wahrung der jeweiligen Ausschlussfrist im Sinne des § 7 AnfG bewirkt, dass diese für die Zukunft bedeutungslos wird und keine weiteren fristwahrenden Handlungen nötig sind. Deshalb ist es unerheblich, dass der Wertersatzanspruch erst mit einer neuen Klage verfolgt wird (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O. Rn. 38 f.). Anderenfalls hätte es auch der Anfechtungsgegner in der Hand, einen bereits titulierten Primäranspruch dadurch zu vereiteln, dass er den zur Verfügung zu stellenden Gegenstand nach Ablauf der Anfechtungsfrist weiterveräußert, ohne dass der Anfechtungsgläubiger deshalb den Wertersatzanspruch noch geltend machen könnte.
22Die Argumentation der Beklagten, der Wertersatzanspruch gehe wesentlich weiter, weil er anders als der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar weggegebenen Gegenstand eine Befriedigung aus dem gesamten Vermögen des Anfechtungsgegners ermögliche, geht fehl, denn in dem – hier vorliegenden - Fall, dass der Anfechtungsgegner eine später eingetragene dingliche Belastung mangels Mitwirkung eines Dritten nicht nachrangig werden lassen kann, entspricht der dann geschuldete Wertersatz dem Mindererlös, den der Anfechtungsgläubiger bei der Verwertung gerade wegen der Belastung erzielt (MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 11 Rn. 124; Huber, a.a.O., § 11 Rn. 19). Der Anfechtungsgegner wird also nicht schlechter behandelt, als er stehen würde, wenn der Gegenstand noch in dem Zustand, in dem er weggegeben wurde, bei ihm vorhanden wäre.
234. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schließlich auf eine Verjährung des Wertersatzanspruchs, wobei dahinstehen kann, ob die erstmals in zweiter Instanz erhobene Einrede gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen wäre. Denn die Verjährungsvoraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Unmöglichkeit der Erfüllung des Primäranspruchs ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits mit Eintragung der beiden Eigentümergrundschulden im Jahr 2006 eingetreten, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beklagten bereit waren, dem Kläger das Grundstück zur Zwangsvollstreckung ohne Berücksichtigung der eingetragenen Grundschulden zur Verfügung zu stellen. Erst durch die Abtretung der Grundschulden und die endgültige Verweigerung der Zustimmung des neuen Grundschuldgläubigers zur Verwertung des Grundstücks ohne Berücksichtigung der Grundschulden ist der Wertersatzanspruch entstanden. Hiervon hat der Kläger unstreitig erst im Jahr 2013 Kenntnis erlangt.
245. Die Beklagten sind daher verpflichtet, dem Kläger den Mindererlös zu ersetzen, den das Landgericht hier mit Recht auf mindestens den geforderten Betrag von 365.000 EUR geschätzt hat. Einwendungen hiergegen haben die Beklagten nicht erhoben.
25Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
26III.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
28Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
29Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 EUR.
30Streitwert: 365.000 EUR.