Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 42/15

Datum:
27.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 42/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0427.I12U42.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 8 O 345/13
Leitsätze:

I-12 U 42/15

§ 133 Abs. 1 InsO

1. Allgemeine wirtschaftliche Erwägungen, die aus der Branchenkenntnis des Anfechtungsgegners hergeleitet werden – wie ein massiver Preisverfall bei gleichzeitig deutlich gestiegenen Kosten -, lassen keinen Rückschluss auf die finanzielle Lage eines einzelnen Unternehmens zu und rechtfertigen ohne Hinzutreten konkreter Umstände, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätslage des Schuldners ermöglichen, nicht die Feststellung, der Anfechtungsgegner habe die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt. Der bloß mögliche Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit genügt im Rahmen des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht.

§§ 48, 55 Abs. 1, 170 Abs. 1, 171 InsO

2. § 170 Abs. 1 InsO ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, soweit Sicherungsgut durch den Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren unberechtigt verwertet worden ist. Dem Gläubiger steht vielmehr entweder ein Ersatzabsonderungsrecht aus einer entsprechenden Anwendung des § 48 InsO oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) zu, wenn der Erlös wenigstens dem Wert nach noch in der Masse vorhanden ist.

3. Von dem erzielten Erlös ist die Feststellungs- und Verwertungspauschale nicht in Abzug zu bringen, denn § 171 InsO gilt bei einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO nur für den Forderungseinzug durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, nicht aber bei der – zudem noch unberechtigten – Veräußerung von sicherungsübereigneten Gegenständen.

§ 168 InsO

4. Unterlässt der Insolvenzverwalter vor der Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes die nach § 168 Abs. 1 S. 1 InsO vorgesehene Mitteilung, haftet er bei Verschulden persönlich gemäß § 60 Abs. 1 InsO, wenn der Gläubiger nachweisen kann, dass er auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit hingewiesen hätte. Ob hieraus gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch eine Masseverbindlichkeit resultiert, bleibt offen.

5. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Mitteilungspflicht des Insolvenzverwalters nach § 168 Abs. 1 S. 1 InsO setzt voraus, dass der Absonderungsberechtigte eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit konkret belegt. Insoweit gelten für den Nachweis keine geringeren Anforderungen, als für die erforderliche Mitteilung des Insolvenzverwalters. Der Verweis auf eine abstrakte Veräußerungsmöglichkeit unter Hinweis auf Schätzungs- oder Marktwerte (Börsenkurs) genügt hierzu nicht.

§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 172 Abs. 1 S. 1 InsO

6. Ein Ausgleichsanspruch nach § 172 Abs. 1 S. 1 InsO setzt voraus, dass der Wertverlust eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes auf dessen Nutzung zurückzuführen ist. Für allein durch Zeitablauf oder sonstige Umstände eintretende allgemeine Wertverluste – hier: Sinken des Börsenkurses – kann ein Ausgleich nach dieser Vorschrift nicht verlangt werden

§ 171 InsO

7. Will der Gläubiger geltend machen, die für die Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstandes erforderlichen Kosten seien erheblich niedriger als die gesetzliche Pauschale (§ 171 Abs. 2 S. 2 InsO), dann müssen hierfür mindestens konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden. Die bloße Behauptung, dass keine oder erheblich niedrigere Kosten angefallen seien, löst keine sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Verwertungskosten aus, da der Insolvenzverwalter sonst praktisch gezwungen wäre, in jedem Einzelfall die Kosten konkret zu ermitteln und dadurch die Vermutung des § 171 Abs. 2 S. 1 InsO faktisch entwertet würde.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 30.04.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.980.688,85 EUR zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 17.04.2013 bis zum 02.08.2015 sowie auf einen Teilbetrag von 308.942,00 EUR seit dem 03.08.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %.

Auf Antrag des Streithelfers wird das Senatsurteil vom 27.04.2017(I-12 U 42/15) im Kostenausspruch wie folgt berichtigt:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %. Der Beklagte trägt ferner die in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten der Nebenintervention.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

A. Berufung des Beklagten

32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54

B. Berufung der Klägerin

 

55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank