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Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (1 O 420/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist Inhaber rechtskräftig titulierter Forderungen i.H. von mehr als 650.000 EUR nebst Zinsen gegen O. (Schuldner) aus selbstschuldnerischen Bürgschaften. Er nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrages von 20.001 EUR in ein Grundstück in K. in Anspruch, das der Schuldner mit notariellem Kaufvertrag v. 22.10.2003 (Nr. … der Urkundenrolle für 2003 des Notars T. in B., Anl. CBH 1) an die seinerzeit in Gründung befindliche Beklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Schuldner ist, veräußert hat. Die Bürgschaften betrafen Verbindlichkeiten der R. GmbH, deren Geschäftsführer der Schuldner war, aus der Untervermietung von Ladenlokalen durch den Kläger. Nachdem es im Jahr 2003 zu Rückständen bei der Zahlung des Mietzinses gekommen war, kündigte der Kläger im November 2003 eine Inanspruchnahme des Schuldners aus den Bürgschaften an. Über das Vermögen der R. GmbH wurde im August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Schuldner, an den Kläger 245.635,71 EUR nebst Zinsen sowie für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 monatlich 9.848,83 EUR und vom 01.04.2005 bis zum 31.12.2008 monatlich 8.598,83 EUR nebst Zinsen zu zahlen (Urteil v. 20.01.2005 – 1 O 105/04, Anl. TW 10). Vollstreckungsversuche des Klägers blieben erfolglos, der Schuldner gab im November 2005 die eidesstattliche Versicherung ab (Anl. TW 11). Mit Beschluss vom 23.01.2007 eröffnete sodann das Amtsgericht N. (…) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt M. prüfte u.a. auch wegen der streitgegenständlichen Grundstücksübertragung mögliche Anfechtungsansprüche. In seinem Schlussbericht v. 24.04.2014 (Anl. CBH 11) kam er zu dem Ergebnis, dass es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle, da das Grundstück, dessen Wert er auf rund 1,2 Mio. EUR schätzte, mit Grundpfandrechten i.H.v. mindestens 4,2 Mio. EUR zugunsten der Volksbank S. belastet sei, deren Forderungen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung mit rund 7,6 Mio. EUR die Grundpfandrechte und erst recht den Wert des Grundstücks bei Weitem überstiegen hätten. Die in Höhe von rund 450.000 EUR angemeldete Forderung des Klägers aus dem Urteil des LG Düsseldorf wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der Kläger hat hierauf eine Quotenausschüttung i.H.v. rund 3.500 EUR erhalten. Das Amtsgericht N. erteilte dem Schuldner mit Beschluss vom 08.01.2014 die Restschuldbefreiung gemäß § 300 lnsO (Anl. CBH 12). Mit weiterem Beschluss vom 17.02.2015 (Anl. TW 16) wurde das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nach Durchführung des Schlusstermins aufgehoben.
4Der Kläger hält die Grundstücksübertragung auf die Beklagte für anfechtbar, da diese nur erfolgt sei, um die absehbare Inanspruchnahme des Schuldners aus den Bürgschaften zu vereiteln. Die Beklagte hat geltend gemacht, wegen der dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung fehle es bereits an einem vollstreckbaren Titel als Voraussetzung der Gläubigeranfechtung, da der Kläger die Schuld nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen könne. Diese Einwendung könne sie dem Kläger auch entgegenhalten, da dieser die Anfechtungsklage nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 (in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung [a.F.] gemäß § 20 Abs. 4 AnfG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz v. 29.03.2017, BGBl. I S. 655), 18 Abs. 1 und 2 S. 1 AnfG stehe die Wirkung der Restschuldbefreiung (§§ 286, 301 Abs. 1 InsO) entgegen, auf die sich die Beklagte in rechtsanaloger Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO berufen könne, da anderenfalls die Rechtsfolge des § 12 AnfG – das Wiederaufleben der Ansprüche der Beklagten gegen den Schuldner – zu einer Umgehung der Wirkung der Restschuldbefreiung führen würde.
6Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen. Es habe die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.11.2015 - IX ZR 301/14) in entscheidungserheblicher Weise unrichtig angewendet und zu Unrecht eine analoge Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO im Rahmen der auf §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 (a.F.), 18 Abs. 1 und 2 S. 1 AnfG gestützten Klage für einschlägig gehalten. Unabhängig davon, ob die Beklagte als Anfechtungsgegnerin den Schuldner gemäß § 12 AnfG in Anspruch nehmen könne oder ob der Verfolgung dieses Anspruchs die Restschuldbefreiung entgegenstehe, stehe ihm, dem Kläger, das geltend gemachte Anfechtungsrecht zu, denn in beiden Fallkonstellationen seien weder der Schuldner noch die Beklagte als Anfechtungsgegnerin schutzwürdig. Ziel der Vorschriften der Restschuldbefreiung sei es zwar, natürlichen Personen einen Weg aus der faktisch lebenslangen Haftung zu eröffnen. Um dies zu erreichen, würden sie allerdings ausschließlich von ihren Restverbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern – nicht aber den Neugläubigern – befreit. Die Wirkungen der Restschuldbefreiung erstreckten sich demzufolge lediglich auf Insolvenzforderungen i. S. des § 38 lnsO, nicht jedoch auf Neuforderungen wie solche, die die Beklagte aus § 12 AnfG gegen den Schuldner verfolgen könnte. Die Beklagte könnte daher ihre Neuforderung aus § 12 AnfG weiterhin unbeschränkt gegen den Schuldner durchsetzen, der Schuldner wäre insoweit nicht durch den Einwand der Restschuldbefreiung geschützt. Der Schuldner bedürfe nicht des vom Landgericht propagierten Schutzes durch eine analoge Anwendbarkeit des § 767 Abs. 1 ZPO, denn er habe allein einen Anspruch darauf, von Insolvenzforderungen befreit zu werden, nicht aber von Neuverbindlichkeiten, die dadurch entstünden, dass ein Gläubiger berechtigte Anfechtungsansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verfolge und durchsetze.
7Für die vom Landgericht angenommene Analogie zu § 767 Abs. 1 ZPO bestehe auch aus rechtspolitischen Erwägungen kein Anlass. Es sei bereits keine zu schließende Regelungslücke erkennbar, schon gar nicht eine solche, die zu seinen – des Klägers – Lasten zu schließen wäre. Entgegen der Auffassung der Kammer gebe es keine Ungereimtheit, die durch den Gesetzgeber zu korrigieren wäre, da die Restschuldbefreiung durch die Geltendmachung von Anfechtungsrechten nach dem Anfechtungsgesetz schon nicht berührt werde. Gäbe es sie, hätte die Kammer diese nicht durch eine Analogie zu beseitigen versuchen dürfen, sondern hätte die Beklagte auf den Gesetzgeber verweisen müssen. Allgemeine Gerechtigkeitserwägungen sprächen ohnehin für die Anwendung des Gesetzes, so wie es geschrieben stehe, denn es seien der Schuldner und die Beklagte, die durch eine Reihe planmäßiger, in sich zusammenhängender Maßnahmen in anfechtungsrelevanter Weise zielgerichtet zu seinem – des Klägers – Nachteil zusammengewirkt hätten. Dies habe zur Folge, dass ihr schutzwürdiges Vertrauen entfalle. Der Insolvenzverwalter M. habe es schlichtweg versäumt, den Insolvenzanfechtungsanspruch ordnungs- und pflichtgemäß zu prüfen und gegenüber der Beklagten als Anfechtungsgegnerin geltend zu machen. § 18 AnfG, der vorsehe, dass Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter habe geltend machen können, jedoch nicht geltend gemacht habe, nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens eo ipso wiederauflebten und von den einzelnen Gläubigern nach Maßgabe des Anfechtungsgesetztes weiterverfolgt werden könnten, solle den Gläubiger vor einem unbilligen Rechtsverlust schützen, indem er wieder diejenigen Rechte erhalte, die er vor der Insolvenzeröffnung innegehabt habe, nicht aber den Anfechtungsgegner oder den Schuldner. Diese Wertung sei auch den Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 12.11.2015 zu § 18 AnfG zu entnehmen. Der Gläubiger solle unter den in § 18 AnfG statuierten Voraussetzungen in jedem Fall berechtigt sein, seinen Anfechtungsanspruch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens selbst zu verfolgen. Die Ausführungen des BGH dazu ließen entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten nicht den Rückschluss zu, dass der BGH im hiesigen Fall – anders als in dem entschiedenen Fall – die Annahme treffen könnte, die Restschuldbefreiung stehe der Anfechtung entgegen.
8Der Kläger beantragt,
9das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2016 (1 O 420/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, wegen einer Teilforderung in Höhe von 20.001 EUR gegen O. aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.2005 (1 O 105/04) die Zwangsvollstreckung des Klägers in das im Grundbuch von J. des Amtsgerichts K. auf Blatt …, unter den lfd. Nr. …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, A.-Straße 9, G.straße 106, des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück zu dulden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Voraussetzungen für eine Einzelgläubigeranfechtung lägen nicht vor, denn der Kläger habe wegen der dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung keinen vollstreckbaren Schuldtitel i.S.d. § 2 AnfG mehr in der Hand. Hierdurch sei die titulierte Forderung zu einer sog. unvollkommenen Verbindlichkeit geworden. Könne der Gläubiger sich nicht mehr an seinen Schuldner halten und (jedenfalls theoretisch) von diesem Befriedigung erlangen, weil der ihm zustehende Schuldtitel gerade nicht mehr vollstreckbar sei, greife die Gläubigerschutzwirkung des Anfechtungsgesetzes nicht mehr ein. Ein Anfechtungsrecht gem. §§ 1 ff. AnfG gleiche nur die Minderung der Haftungssumme beim Schuldner aus und begründe damit beim Anfechtungsgegner mit dem erhaltenen Vermögensgegenstand lediglich eine Haftung für fremde Schuld, nämlich die des ursprünglichen Schuldners. Der Gläubiger sei nicht mehr schutzwürdig, da in diesem Fall das Gericht des Anfechtungsprozesses – mangels eigener Prüfungskompetenz hinsichtlich der der Vollstreckung entgegenstehenden Restschuldbefreiung – von der Nichtdurchsetzbarkeit des Hauptanspruchs des (Anfechtungs‑)Gläubigers gegen den Schuldner selbst auszugehen habe und den Anfechtungsanspruch daher als materiell-rechtlich unbegründet abweisen müsse.
13Darüber hinaus seien die vom BGH in seiner Entscheidung vom 12.11.2015 aufgestellten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung der Einzelgläubigeranfechtung ausnahmsweise nicht entgegenstehe, im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht erfüllt. Dass eine Erhebung der Anfechtungsklage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners Voraussetzung dafür sei, dass dem Anfechtungsgegner die Einrede der erteilten Restschuldbefreiung abgeschnitten sein könne, habe der BGH mit einer in den Entscheidungsgründen mehrfach wiederholten „Jedenfalls“-Beschränkung deutlich zum Ausdruck gebracht. Dieser vom Bundesgerichtshof getroffenen Beschränkung sei nicht lediglich zu entnehmen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil eine Entscheidung über die hiesige Fallkonstellation der Anfechtungsklageerhebung nach Abschluss des Insolvenzverfahren habe offen lassen wollen, vielmehr sei dieser Einschränkung im Umkehrschluss zu entnehmen, dass eine einredeweise Geltendmachung der Restschuldbefreiung dann möglich sein solle, wenn der Anfechtungsanspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht rechtshängig gemacht worden sei. Anders als im vom BGH zu entscheidenden Fall hätte sie, die Beklagte, ihre Forderung aus § 12 AnfG, die – auch nach Ansicht des Klägers – erst mit tatsächlich erfolgreicher Anfechtung entstehen würde, nicht im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden können, sondern sie wäre als neue Forderung zu behandeln, die von der erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst wäre. Entgegen der auch vom BGH wiederholt festgestellten Schutzrichtung der Restschuldbefreiung, welche insbesondere dem Insolvenzschuldner nach Abschluss des Verfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen solle, ohne weiterhin mit Auswirkungen von Sachverhalten konfrontiert zu werden, welche vor Verfahrenseröffnung lägen, wäre der Schuldner hier also dennoch mit solchen Ansprüchen gemäß § 12 AnfG belastet, welche ihre Grundlagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und insbesondere vor Erteilung der Restschuldbefreiung fänden. Ein solches Ergebnis wäre jedoch vor dem Hintergrund der Zielsetzung der insolvenzrechtlichen Vorschriften zur Restschuldbefreiung nicht akzeptabel, da dies eine Umgehung der gesetzlichen Wirkung der Restschuldbefreiung bedeuten würde. Der Gläubiger könne grundsätzlich nicht erwarten, dass ihm seine (durch die Restschuldbefreiung) entwertete Forderung nach Abschluss der Entschuldung gleichwohl noch Befriedigung verschaffte, es sei denn, dieses Vertrauen sei bereits durch die Erhebung der Anfechtungsklage „in Gang“ gesetzt, und der Anfechtungsgegner könne sich umgekehrt nur dann nicht darauf berufen, dass eine Anfechtung zwecks Befriedung einer faktisch nicht mehr existenten Forderung sinnlos sei, wenn er bereits vor Beginn des Entschuldungsverfahrens mit der Fortführung der Anfechtung habe rechnen müssen.
14Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15II.
16Die zulässige Berufung hat, wie in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2017 ausführlich mit den Parteien erörtert, in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 (a.F.), 18 Abs. 1 und 2 S. 1 AnfG die Wirkung der dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung entgegensteht, die die Beklagte – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urt. v. 12.11.2015 – IX ZR 301/14, NZI 2016, 131 ff.) – dem Anfechtungsanspruch entsprechend § 767 Abs. 1 u. 2 ZPO entgegenhalten kann. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
171. Die Klage ist allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits unzulässig, weil es an einem vollstreckbaren Schuldtitel gemäß § 2 AnfG fehlen würde.
18Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 AnfG - also auch eines vollstreckbaren Schuldtitels – ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage (BGH, Urt. v. 02.03.2000 – IX ZR 285/99, WM 2000, 931, 932; A/G/R/Onusseit, Insolvenzrecht Kommentar, 3. Aufl., § 2 AnfG Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat ein rechtskräftiges Urteil erlangt, wonach der Schuldner ihm mehr als 650.000 EUR nebst Zinsen zu bezahlen hat. Die Forderung ist fällig. Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, dass das Schuldnervermögen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht ausreicht, um den titulierten Anspruch zu erfüllen. Dies ist indessen unerheblich, weil dem Kläger aufgrund der dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung (§§ 286, 301 Abs. 1 InsO) der (weitere) Zugriff auf das Vermögen des Schuldners ohnehin versagt wäre.
19Aus dem Anfechtungsgesetz ergibt sich kein grundsätzlicher Ausschluss der Gläubigeranfechtung, wenn der Schuldner als Ergebnis eines Insolvenzverfahrens von seinen am Ende des Insolvenzverfahrens noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit worden ist (BGH, Urt. v. 12.11.2015 – IX ZR 301/14, NZI 2016, 131 Rn. 13). Die Restschuldbefreiung, die zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit führt (vgl. MüKoInsO/Stephan, 3. Aufl., § 301 Rn. 18; Uhlenbruck/Sternal, InsO 14. Aufl., § 301 Rn. 16; HK-InsO/Waltenberger, § 301 Rn. 3), betrifft nur die Person des Schuldners. Dieser kann den Einwand, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen (BGH, Beschl. v. 25.09.2008 – IX ZB 205/06, NZI 2008, 737, 738 f. Rn. 11). Im Verhältnis zu Dritten verbleibt es zu Gunsten des Gläubigers grundsätzlich dabei, dass die Forderung in vollem Umfang durchsetzbar ist (BGH, Urt. v. 12.11.2015, a.a.O. S. 132 Rn. 17; s.a. Cranshaw/Hinkel, Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, 2. Aufl., § 18 Rn. 5).
202. Die Beklagte kann indessen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung entsprechend § 767 Abs. 1 und 2 ZPO dem dem Vollstreckungstitel zu Grunde liegenden Anspruch entgegenhalten. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage (vgl. A/G/R/Onusseit, a.a.O., § 2 AnfG Rn. 8).
212.1. Zwar kann der Anfechtungsgegner mit Angriffen, die sich gegen den Bestand des dem Vollstreckungstitel zu Grunde liegenden materiellen Anspruchs richten, in aller Regel nicht gehört werden. Er ist aber grundsätzlich berechtigt, Einwände gegen den Bestand des dem Vollstreckungstitel zugrundeliegenden Anspruchs in den Grenzen des § 767 ZPO zu erheben, also solche, die nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstanden sind und die der Schuldner selbst noch vorbringen könnte. Denn der Anfechtungskläger kann infolge der anfechtbaren Handlung nicht besser gestellt werden, als er stehen würde, wenn er die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können (BGH, Urt. v. 12.11.2015, a.a.O. S. 132 Rn. 16; Urt. v. 16.08.2007 - IX ZR 63/06, NZI 2007, 575, 576 Rn. 23; Urt. v. 26.04.1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463, 1464; MüKoAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 2 Rn. 44, 48; Huber, AnfG, 11. Aufl., § 2 Rn. 33 f.).
22Dass die zu Gunsten des Klägers titulierte Forderung von der Restschuldbefreiung umfasst ist und der Schuldner einer Vollstreckung des Klägers diesen Einwand gemäß § 767 Abs. 1 und 2 ZPO entgegenhalten könnte, ist erstinstanzlich unstreitig geblieben. Hierauf kann sich danach grundsätzlich auch die Beklagte berufen. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2015 allerdings jedenfalls dann nicht, wenn der Anfechtungsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig war und mit der Gläubigeranfechtung Rechtshandlungen angefochten werden, die vorgenommen worden sind, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (BGH, Urt. v. 12.11.2015, a.a.O. S. 132 Rn. 15). Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass sich der Anfechtungsgegner auf dem Schuldner gegen eine Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO zustehende Einwendungen berufen kann, die der Bundesgerichtshof mit den der Restschuldbefreiung einerseits und dem Anfechtungsrecht des einzelnen Gläubigers andererseits zu Grunde liegenden Wertungen begründet hat. Diese Ausnahme ist nicht auf den vorliegenden Fall zu erstrecken, dass die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben worden ist. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit keine andere Beurteilung.
23Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass eine Restschuldbefreiung nicht sämtliche Rechte der Insolvenzgläubiger ausschließt und dass es nach Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung nicht geboten ist, diese auf jede Gläubigeranfechtung zu erstrecken. Die Befreiung des Schuldners von den Verbindlichkeiten ist in erster Linie auf dessen persönliche Situation zurückzuführen. Die Entschuldung beruht gerade darauf, dass das Vermögen des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu Gunsten der Gläubiger verwertet worden ist, der Schuldner soll die Chance erhalten, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens neues Vermögen zu erwirtschaften. Dagegen soll ihm nicht ermöglicht werden, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung erworbenes oder vorhandenes Vermögen zu behalten. Demgegenüber geht es bei der Gläubigeranfechtung gerade darum, den Zugriff auf ehemaliges Vermögen des Schuldners zu erweitern, weil und soweit der Gläubiger aufgrund der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens leer ausgeht. Dieser Grund trifft auch dann zu, wenn dem Schuldner aufgrund seiner Vermögensunzulänglichkeit eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, den Zugriff der Gläubiger im Wege der Gläubigeranfechtung auf ehemaliges Vermögen des Schuldners jedenfalls dann trotz Restschuldbefreiung zuzulassen, wenn die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben und die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Denn in diesem Fall erfasst eine Gläubigeranfechtung nur Vermögen, das ohne Weggabe im Rahmen des Insolvenzverfahrens hätte verwertet werden können (BGH, Urt. v. 12.11.2015 – IX ZR 301/14, NZI 2016, 131, 132 Rn. 17 ff.). Die Restschuldbefreiung dient danach weder der Aufrechterhaltung von Vermögenspositionen des Schuldners, die im Insolvenzverfahren verwertet worden wären, wenn sie nicht anfechtbar weggegeben worden wären, noch dem Schutz des Anfechtungsgegners (Cranshaw, jurisPR-InsR 2/2016 Anm. 1 unter C. III.). Letzterer ist nicht schutzwürdig, wenn Vermögen vor Verfahrenseröffnung anfechtbar weggegeben wurde (Hergenröder, WuB 2016, 182, 185).
242.2. Dies könnte zwar dafür sprechen, dem Anfechtungsgegner die Berufung auf die dem Schuldner zustehende Einrede gemäß § 767 Abs. 1 und 2 ZPO unabhängig vom Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage abzuschneiden, denn die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs treffen auch in diesem Fall zu. Hier kommt jedoch ein weiterer Gesichtspunkt zum Tragen, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ebenfalls angesprochen hat, nämlich die Umgehung der Restschuldbefreiung dadurch, dass sich der Anfechtungsgegner nach § 12 AnfG wegen einer Erstattung seiner Gegenleistung oder eines infolge der Anfechtung wiederauflebenden Anspruchs an den Schuldner halten kann. Eine solche Umgehung war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ausgeschlossen, da die von § 12 AnfG erfassten Ansprüche des Anfechtungsgegners Insolvenzforderungen und damit von der Restschuldbefreiung erfasst waren (BGH, Urt. v. 12.11.2015, a.a.O. S. 132 Rn. 20). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine derartige Umgehung der Restschuldbefreiung im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen ist, weil der Kläger die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben hat. Denn dies führt dazu, dass die Beklagte wegen der von § 12 AnfG erfassten Ansprüche gegen den Schuldner nicht Insolvenzgläubigerin ist und die Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 InsO insoweit nicht gegen sie wirkt.
25Insolvenzgläubiger sind gemäß § 38 InsO die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Eine Insolvenzforderung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (BGH, Beschl. v. 06.02.2014 – IX ZB 57/12, NZI 2014, 310, 311 Rn. 10; Beschl. v. 22.09.2011 − IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3). Hat – wie hier – die vermeintlich anfechtbare Leistung des Hauptschuldners eine gegen ihn gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners getilgt, drückt § 12 AnfG rechtsgestaltend aus, dass die so erloschene Forderung zu Gunsten des Anfechtungsgegners wieder auflebt. Die zunächst getilgte Forderung des Anfechtungsgegners gegen den Hauptschuldner lebt mit der Rückgewähr ohne Weiteres wieder auf, wobei streitig ist, ob dies mit Rückwirkung auf die Zeit unmittelbar vor der Anfechtung der Fall ist (so MüKoAnfG/Kirchhof, 1. Aufl., § 12 Rn. 8, 10) oder rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Erlöschens (so Cranshaw/Hinkel, Gläubigerkommentar Anfechtungsrecht, 2. Aufl., § 12 Rn. 11). Dies kann indessen dahinstehen, denn in jedem Fall gehört zum anspruchsbegründenden Tatbestand die fristgemäße gerichtliche Geltendmachung der Gläubigeranfechtung. Die in den §§ 3 und 4 AnfG bestimmten Fristen sind keine prozessualen oder Verjährungsfristen, sondern materiell-rechtliche Ausschlussfristen (A/G/R/Onusseit, Insolvenzrecht Kommentar, 3. Aufl., § 7 AnfG Rn. 2; Huber, AnfG, 11. Aufl., § 7 Rn. 4). Ihre Einhaltung ist eine Bedingung der Anfechtbarkeit, ein Bestandteil des Klagegrundes (BGH, Urt. v. 29.04.1986 - IX ZR 163/85, NJW 1986, 2252, 2253). Das betrifft nicht nur die Rechtsfolgen des § 11 AnfG (a.F.), sondern in gleicher Weise die in § 12 AnfG genannten Ansprüche des Anfechtungsgegners, die ohne die Geltendmachung der Anfechtung auch nicht als (durch die Rückgewähr des anfechtbar Erlangten) aufschiebend bedingte Forderungen angesehen werden können. Insoweit ist die Situation anders als bei der vergleichbaren Regelung in § 144 Abs. 1 InsO, bei der die wieder auflebenden Forderungen nach allgemeiner Ansicht – auch schon vor der Rückgewähr – zur Insolvenztabelle angemeldet werden können (vgl. A/G/R/Gehrlein, a.a.O., § 144 InsO Rn. 4; MüKoInsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 144 Rn. 9; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 144 Rn. 3; K/P/B/Jacoby, InsO, § 144 Rn. 12, 13). Denn bei der Insolvenzanfechtung ist die gerichtliche Geltendmachung nicht materielle Tatbestandsvoraussetzung.
26Die Beklagte hätte danach ihre in § 12 AnfG genannten Ansprüche im Insolvenzverfahren nicht zur Tabelle anmelden können, auf sie bezieht sich die Wirkung der Restschuldbefreiung nicht. Dies sieht der Kläger im Ergebnis nicht anders, zieht jedoch hieraus die unzutreffenden Schlüsse. Denn er übersieht, dass nicht der Ausschluss der Geltendmachung der dem Schuldner gemäß § 767 ZPO zustehenden Einwendungen durch den Anfechtungsgegner die Regel ist, sondern dass es sich dabei um eine vom Bundesgerichtshof im Fall der Restschuldbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer wertenden Betrachtung vorgenommene Einschränkung der grundsätzlichen Befugnis des Anfechtungsgegners handelt, sich auf die dem Schuldner gemäß § 767 ZPO zustehenden Einwendungen zu berufen. Diese grundsätzliche Befugnis ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, weshalb die Argumentation des Klägers, es fehle bereits an einer zu schließenden Regelungslücke, fehl geht. Bei der für die Beurteilung, ob hier ausnahmsweise etwas anderes gilt, vorzunehmenden Wertung sind eben nicht nur die Belange von Anfechtungskläger und Anfechtungsgegner zu berücksichtigen, sondern auch, ob die Folgen der Anfechtung letztlich dem Ziel und Zweck der Restschuldbefreiung zuwider laufen. Bei dieser Wertung kann, wie das Landgericht völlig zu Recht ausgeführt hat, nicht unberücksichtigt bleiben, dass die wiederauflebende Forderung der Beklagten, auch wenn sie rein formal eine Neu-Forderung darstellt, im Insolvenzverfahren – ebenso wie die Forderung des Klägers – lediglich eine Insolvenzforderung gewesen wäre, wäre sie nicht (vermeintlich anfechtbar) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigt worden. Ruft man sich in Erinnerung, dass der Zweck der grundsätzlichen Befugnis des Anfechtungsgegners, sich auf die dem Schuldner gemäß § 767 ZPO zustehenden Einwendungen berufen zu dürfen, ist, eine ungerechtfertigte Besserstellung des Anfechtungsklägers durch die anfechtbare Handlung zu vermeiden, dann muss es gerade in dem Fall, dass die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wird, bei dieser grundsätzlichen Befugnis bleiben. Denn ohne die anfechtbare Rechtshandlung hätte das streitgegenständliche Grundstück dem Kläger nach dem Insolvenzverfahren ebenfalls nicht zur Befriedigung zur Verfügung gestanden, entweder weil es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu Gunsten sämtlicher Gläubiger verwertet worden wäre, oder jedenfalls deshalb, weil der Schuldner sich gegen eine Vollstreckung erfolgreich mit der Vollstreckungsgegenklage hätte wehren können. Insofern fehlt es an einer Schutzwürdigkeit des Klägers, denn der Gläubiger kann grundsätzlich nicht erwarten, dass ihm seine entwertete Forderung nach Abschluss der Entschuldung gleichwohl noch Befriedigung verschafft, es sei denn, dieses Vertrauen ist (durch die Erhebung der Anfechtungsklage) bereits „in Gang“ gesetzt (vgl. Thole, IPRax 2016, 453, 456).
27III.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil die Frage, ob der Anfechtungsgegner sich auf eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung auch dann nicht berufen kann, wenn die Anfechtungsklage erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erhoben worden ist, über den entschiedenen Einzelfall hinaus von Bedeutung und höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist.
30Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 EUR.
31Streitwert: 20.001 EUR.