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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 25/16

Datum:
02.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 25/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0302.I12U25.16.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 05.06.2015 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 36.979,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis im Termin vor dem Landgericht am 22.05.2015. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz im Übrigen haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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