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Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
2Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses zugenommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Für eine Vergütung für die Erwiderung auf das Ablehnungsgesuch besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. BGH X ZR 100/05, Beschluss vom 24. Juni 2008, juris Rn. 3).
4II.
5Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.