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Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter – vom 23. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Notar.
I.
2Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde des Notars bleibt in der Sache ohne Erfolg.
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
4Unterbleibt – wie vorliegend – die Beurkundung, so ist gemäß § 29 Nr. 1GNotKG für die Gebühren allein der Auftraggeber Kostenschuldner. Von wem – gegebenenfalls stillschweigend – ein Auftrag erteilt worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist insoweit nicht zu beanstanden.
5Der Einwand des Notars, die Bitte um Abänderung eines bestehenden Vertragsentwurfes wirke stets auf den Zeitpunkt der Erstellung des Entwurfs zurück, ist juristisch verfehlt. Nach allgemeinen Grundsätzen wäre allenfalls einer Genehmigung im Sinne des § 179 Abs. 1 BGB eine derartige Rechtswirkung beizumessen. Für die Genehmigung eines etwaigen Vertreterhandelns ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Ein Fall der Stellvertretung liegt auch nicht im Hinblick auf die Tätigkeit der Frau B. als Testamentsvollstreckerin vor; denn zur Zeit der Beauftragung des Notars hatte diese ihr Amt noch nicht angenommen, was dem Notar auch bekannt war.
6II.
7Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
8Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.