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I. Der Termin vom 09.02.2017 wird aufgehoben.
II. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 07.12.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 18.12.2015 einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
III. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.02.2017 gegeben.
IV. Streitwert: 14.400,00 € (§ 41 GKG)
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
2Das Landgericht hat der Räumungsklage zutreffend stattgegeben. Die gegen das Urteil vorgebrachten Berufungseinwände rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Beurteilung. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Der Räumungsanspruch der Kläger folgt bereits aus §§ 566, 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB. Auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kommt es nicht an, weil dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Verwendungen insoweit nicht zusteht, § 570 BGB.
3Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Absatz II ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.