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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 WF 268/16

Datum:
18.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 WF 268/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0918.II8WF268.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 20 F 506/15
Leitsätze:

1. Zu der Beschwerdeberechtigung der Landeskasse nach § 59 Abs. 1 FamFG bezüglich einer Kostenentscheidung

2. Die am Verfahren nicht beteiligte Staatskasse ist kein Dritter i.S.d. § 81 Abs. 4 FamFG

3. Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG bei Beschränkung der Hauptbeschwerde auf die Kostengrundentscheidung

 
Tenor:

1.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der am 17.10.2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Mühlheim an der Ruhr hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Auslagen des Kindesvaters trägt dieser selbst.

2.

Die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird verworfen.

3.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

 
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