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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 21/17

Datum:
31.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Familiensenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 21/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0831.II8UF21.17.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wesel, 17 F 193/14
 
Tenor:

I.Der  Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wesel vom 13.1. 2017 wird auf die Beschwerde des Antragstellers im Ausspruch zum Versorgungsausgleich um die folgende Teilungsanordnung ergänzt:

Zu Lasten des bei dem A… bestehenden Anrechts des Antragstellers (PSVaG-Nr. 2016.0048.5276) wird im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20.482,31 € (Kapitalwert) nach Maßgabe der Teilungsordnung des A… in der Fassung vom 12.8.2011, bezogen auf den 30.06.2014, übertragen.

Die das Anrecht der B… (Personalnummer 707, vom Amtsgericht bezeichnet als C…) betreffende Teilungsanordnung wird aufgehoben.

Im Übrigen bleibt es bei der  Entscheidung des Amtsgerichts.

II.Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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