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Oberlandesgericht Düsseldorf, II-5 WF 29-16

Datum:
14.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-5 WF 29-16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0314.II5WF29.16.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Mönchengladbach vom 19.11.2015 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über die persönlichen Verhältnisse des Kindes C. E. L., geb. am 13.03.2013, wie folgt Auskunft zu erteilen:

1.              durch einen halbjährlichen Bericht, erstmals zum 30.04.2017 und danach jeweils zum 31.10. und 30.04. eines Jahres, der  ein aktuelles Foto des Kindes im Format 9 cm x 13 cm oder größer sowie Informationen über seine Entwicklung, seine allgemeine gesundheitliche Situation und seine persönliche Lebenssituation einschließlich seiner besonderen Neigungen und Interessen enthält,

2.              durch Mitteilung der Größe und des Gewichts des Kindes bei seiner Geburt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden zwischen den beteiligten Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

 
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