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Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ws 455/17

Datum:
13.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ws 455/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:1113.III2WS455.17.00
 
Leitsätze:

StPO §§ 395 Abs. 3, 397 Abs. 1 u. 2, 397a Abs. 2

JVEG § 4 Abs. 3

AV Reiseentschädigung NRW Nr. 1

1.

Die Gewährung einer Reiseentschädigung nach Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz NRW vom 26. Mai 2006 (JMBl. NRW 2006, S. 145) kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Teilnahme an der Verhandlung (hier: Nebenkläger) auch bei einer nicht mittellosen Person zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre.

2.

Ist im Rahmen einer Strafsache über die Gewährung einer solchen Reiseentschädigung zu entscheiden, finden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des JVEG entsprechende Anwendung.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 13. November 2017, III-2 Ws 455/17

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die 6. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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