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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 81/16

Datum:
23.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 81/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:1123.2U81.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4c O 9/16
 
Tenor:

A. Die Berufung gegen das am 3. November 2016 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung zur Unterlassung aufgrund des zwischenzeitlichen Erlöschens des Klagepatents durch Zeitablauf gegenstandslos ist und der Tenor im Übrigen folgende Fassung erhält:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 16. Januar 2017

Kühlschränke mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschließenden Tür oder Klappe,

bei denen im oberen Bereich des oberen Fachs ein Kühlgebläse angeordnet und bei denen durch eine zu der Rückwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener Kühlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet, und der durch eine Aussparung im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand verläuft und in das untere Fach mündet, und

bei denen ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der Tür vorgesehen ist, durch den Kühlluft in das obere Fach eintritt,

wenn das obere Fach ein Kühlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,

wenn der Kühlluftkanal so gestaltet ist, dass der das Kühlfach und das Kaltlagerfach kühlende Luftstrom im Kühlluftkanal gekühlt wird und der gekühlte Luftstrom dann zunächst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit kälterer Luft beaufschlagt wird und dadurch stärker gekühlt wird als das Kühlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und

wenn die Kälteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und/oder die Einschaltdauer und/oder die Drehzahl des Kühlgebläses gesteuert ist,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu diesen Zwecken besessenen hat,

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie

c) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 16. Januar 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschlüsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 16. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse, die sich seit dem 16. Januar 2017 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, in der Zeit vom 30. April 2006 bis zum 16. Januar 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP ...B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird.

V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.196,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem5. März 2016 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

C. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D. Die Revision wird nicht zugelassen.

E. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 350.000,- € festgesetzt.

 
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