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Oberlandesgericht Düsseldorf, 26 W 8/15 [AktE]

Datum:
14.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 W 8/15 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:1214.26W8.15AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 18 O 63/06 [AktE]
Leitsätze:

§§ 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG

§§ 15, 34 UmwG

Leitsatz:

War der Bewertungsstandard IDW S1 2005 zum Bewertungsstichtag bereits als Entwurf veröffentlicht und haben Verfahrensbeteiligte seine Heranziehung schon im erstinstanzlichen Spruchverfahren gefordert, kann der „neuere“ Bewertungsstandard IDW S1 2005 (hier: anstelle des IDW S1 2000) im Beschwerdeverfahren auch dann herangezogen werden, wenn erstinstanzlich eine sachverständige Alternativbewertung anhand des „alten“ Bewertungsstandards IDW S1 2000 veranlasst worden war und sich das Verfahren durch die Einholung der Alternativbewertung im Beschwerdeverfahren verzögert.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.07.2015 und unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 25.06.2015 – 18 O 63/06 [AktE] – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Barabfindung aus dem am 24.02.2005 zwischen der HWT AG & Co. KG und der Antragsgegnerin geschlossenen Verschmelzungsvertrag wird auf 37,40 € je Stückaktie der Antragsgegnerin festgesetzt.

Die bare Zuzahlung aus dem am 24.02.2005 zwischen der HWT AG & Co. KG und der Antragsgegnerin geschlossenen Verschmelzungsvertrag wird auf 3,57 € je Kommanditanteil von 1 € am Festkapital der HWT AG & Co. KG festgesetzt.

Die Kosten beider Instanzen sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Diese trägt auch die erstinstanzlich entstandenen sowie 50% der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren und für die Beschwerdeinstanz wird auf 938.128 € festgesetzt.

 
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