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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 6/16

Datum:
05.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 6/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:1205.23U6.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 85/14
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die darauf beruhen, dass die Fliesenbelagsböden im Hallenbad in Stadt 1, ….. Straße …, ….. Stadt 1, ohne die erforderliche Verbundabdichtung ausgeführt und durch den Beklagten zu 1) handwerklich mangelhaft, nämlich nicht hohlraumfrei, verlegt wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen diese jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner.

 
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