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Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 229/14

Datum:
14.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 229/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0214.21U229.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 16 O 13/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 4) wird das am 25.11.2014 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 16 O 13/14 – teilweise insoweit abgeändert, als die Beklagte zu 4) (neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verurteilt bzw. ihre gesamtschuldnerische Haftung (neben der Beklagten zu 1) festgestellt worden ist; die Klage wird – auch soweit sie gegen die Beklagte zu 4) gerichtet ist – abgewiesen.Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gilt Folgendes:Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 1) zu 11%. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 11%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) – 9) sowie der Streithelferin auf Beklagtenseite zu 2) in vollem Umfang und der Streithelferin auf Beklagtenseite zu 1) zu 89%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Hinsichtlich der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens gilt Folgendes:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je 50%. Die Beklagte zu 1) trägt ebenfalls 50% der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin, während die Klägerin 50 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1) trägt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) sowie der Streithelferin zu 2) trägt die Klägerin in vollem Umfang. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei bzw. die Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbracht hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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