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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 Ws 33 - 34/17

Datum:
18.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 33 - 34/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0518.1WS33.34.17.00
 
Leitsätze:

1. Wird die Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, ist das für die Festsetzung gem. § 55 RVG unabhängig davon bindend, ob die Voraussetzungen einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 ff. ZPO tatsächlich vorlagen.

2. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens einschließlich des Adhäsionsverfahrens bildet ungeachtet der Zahl der Adhäsionskläger und der von ihnen geltend gemachten Ansprüche gebührenrechtlich regelmäßig dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, so dass die Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG im Fall mehrerer Nebenkläger nach dem Gesamtgegenstandswert zu berechnen ist.

 
Tenor:

1. Die Beschwerden des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf und des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 14. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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