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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 Ws 2/17

Datum:
19.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 2/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0519.1WS2.17.00
 
Leitsätze:

1. Die Dauer der Verhandlung ist ein objektiver Gradmesser für die Bestimmung der Terminsgebühr für Fortsetzungstermine.

2. Sind die Pflichtverteidigergebühren höher als die Wahlanwaltsgebühren, ergibt sich im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b StPO wegen vollständiger Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren (§ 52 Abs. 1 S.2 RVG) kein festsetzbarer Betrag.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Düsseldorf vom 4. Juli 2016 (14 KLs 2/15) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Angeklagte.

 
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