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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 33/16

Datum:
29.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 33/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0829.1U33.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 142/13
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. – 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. 20.292,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,00 € zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. – 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 2. von Ansprüchen der A…, B…, C… wegen des durch den Unfall auf der BAB 57 Fahrtrichtung D… am 14.02.2012 entstandenen Ladungsschadens auf dem Sattelauflieger der Klägerin zu 2. mit dem Kennzeichen E… in Höhe von 21.014,50 € freizustellen.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. einen Betrag in Höhe von 4.272,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin zu 2. von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 374,90 € freizustellen.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 33 %, die Klägerin zu 2. zu 2 %, die Beklagten zu 1. – 4. als Gesamtschuldner zu 62 % und die Beklagte zu 1. zu weiteren 3 % allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. tragen die Beklagten zu 1. – 4. zu 66 % und die Klägerin zu 1. selbst zu 34 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen die Beklagte zu 1. zu 61 % und die Klägerin zu 2. selbst zu 39 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Klägerin zu 1. zu 31 %, die Klägerin zu 2. zu 4 % und die Beklagte zu 1. selbst zu 65 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 1. zu 34 % und der Beklagte zu 2. selbst zu 66 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. tragen die Klägerin zu 1. jeweils zu 34 % und die Beklagten zu 3. und 4. selbst zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten zu 1. – 4. dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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