Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 66/16

Datum:
13.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 66/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0713.12U66.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 8 O 330/15
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZR 192/17
Leitsätze:

§ 134 InsO

Die Bestellung einer Sicherheit für den einem Dritten gewährten Kredit stellt eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung des Schuldners dar, wenn der Kredit bereits an den Kreditnehmer ausgereicht war, als die Bestellung der Sicherheit wirksam wurde, und der Zuwendungsempfänger auch sonst kein Vermögensopfer erbringt, das die empfangene Leistung als entgeltlich qualifiziert.

Der nachträglichen Besicherung eines ungekündigten Kredits durch einen Dritten ist der Fall gleichzustellen, dass der Kreditvertrag gekündigt bzw. einvernehmlich aufgehoben und sodann, weil der Kreditrückzahlungsanspruch nicht zu realisieren ist, über die weitere Kapitalüberlassung eine neue Vereinbarung mit einer Drittsicherheit getroffen wird.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 330/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank