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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 16/17

Datum:
20.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 16/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:1220.12U16.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 308/15
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZR 10/18
Leitsätze:

§§ 39, 131 Abs. 1 InsO, §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB

1. Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensnehmers vereinbarte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre ist auch bei einem ausdrücklich als Nachrangdarlehen bezeichneten Darlehen überraschend, wenn die Eckpunkte eines qualifizierten Nachrangdarlehens gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2015 – IX ZR 133/14, WM 2015, 623 ff.) nicht annähernd zutreffend beschrieben werden und für den Darlehensgeber nicht erkennbar ist, dass es sich bei seinem Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit einem entsprechenden unternehmerischen Verlustrisiko handelt, ohne dass er etwa aufgrund korrespondierender Informations- und Mitwirkungsrechte die Möglichkeit hat, auf die Realisierung jenes Risikos einzuwirken, insbesondere verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das ganze eingebrachte Kapital verwirtschaftet ist.

2. Zur Intransparenz einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen qualifizierten Rangrücktrittsklausel in einem Darlehensvertrag.

3. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung, die eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre enthält, benachteiligt den Vertragspartner jedenfalls dann unangemessen, wenn der mit einem qualifizierten Rangrücktritt verfolgte Zweck, dem Eintritt der Überschuldung vorzubeugen, nicht erreicht werden kann, weil der Gläubiger im Insolvenzfall nicht hinter die Forderungen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurücktritt.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 308/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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