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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-5 Kart 2/15 (V)

Datum:
04.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-5 Kart 2/15 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0504.VI5KART2.15V.00
 
Leitsätze:

§ 29 Abs. 1 EnWG, §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 ARegV

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Referenzpreis für Verlustenergie für alle Netzbetreiber einheitlich auf der Basis eines 12-monatigen Durchschnittspreises mit einer Gewichtung der an der EEX-Strombörse gehandelten Phelix-Year-Futures - Baseload- bzw. Peakload-Futures - von 76% zu 24% ermittelt wird.

2. Die Vorgabe, die ansatzfähige Menge mit dem anerkannten Wert des Basisjahres 2011 für die gesamte Dauer der zweiten Regulierungsperiode festzuschreiben, dient der Optimierung der Verlustenergiemenge, da für den Netzbetreiber durch das Bonus-Malus-System der Anreiz zu effizienten Beschaffungskosten auch mit Blick auf die Verlustenergiemenge entsteht.

3. Dadurch, dass die Landesregulierungsbehörde die auch für die Erlösobergrenzen der Jahre 2014 und 2015 geltende Festlegung erst am 20.01.2015 erlassen hat, werden das Gebot der Rechtssicherheit und der daraus folgende Vertrauensschutz nicht verletzt.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen vom 20.02.2015 gegen die Festlegung der Landesregulierungsbehörde vom 20.01.2015 – VB4-38-20/2.1 – wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 550.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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