Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 88/15 (V)

Datum:
09.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 88/15 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:1109.VI3KART88.15V.00
 
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, EnVR 2/17
Leitsätze:

§ 29 Abs. 1 EnWG, § 42 Abs. 1 VwGO

Ein Teil einer regulierungsbehördlichen Festlegung ist nicht isoliert anfechtbar, wenn die konkrete Ausgestaltung mehrerer im Ermessen der Behörde stehender Bestandteile der Festlegung nach dem maßgeblichen Behördenwillen in einem untrennbaren sachlichen Gesamtzusammenhang stehen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 24.03.2015 (BK9-14/608) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank