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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 160/15 (V)

Datum:
22.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 160/15 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0222.VI3KART160.15V.00
 
Leitsätze:

§ 24 Abs. 3 NAV, § 20 Abs. 1 EnWG

1. Der Muster-Netznutzungsvertrag (Anlage zur Festlegung eines Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) der Bundesnetzagentur vom 14.04.2015 (BK6-13-042)) schließt nicht von vornherein für Netzbetreiber in geschlossenen Verteilernetzen eine Nachberechnung von Netzentgelten nach zivilrechtlichen Vorschriften aus.

2. Die Sperrpflichtanordnung des Mustervertrages ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Ein Netzbetreiber darf ein Unterbrechungsbegehren nicht von zusätzlichen Anforderungen abhängig machen, weil andernfalls die Gefahr der Diskriminierung besteht. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn das geschlossene Verteilernetz einem Flughafen dient, bei dem aufgrund seiner Funktion besondere Betriebsrisiken bestehen.

3. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Mustervertrag keine Öffnungsklausel enthält, die einen Ausschluss der Haftung für Sachschäden nach § 7 Satz 2 HPflG ermöglicht.

 
Tenor:

Der Antrag der Betroffenen vom 13.10.2015, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 12.06.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anzuordnen, sowie der Antrag, die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen, werden zurückgewiesen.

 

Gründe

A.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36

B.

37

I.

38

1.

39

2.

40

a)

41 42 43

aa)

44 45 46

bb)

47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

b)

62 63 64 65 66 67 68

II.

69

III.

70
 

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