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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 157/14 (V)

Datum:
09.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 157/14 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0309.VI3KART157.14V.00
 
Leitsätze:

§ 17 StromNEV, § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die „Festlegung der Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von § 17 Abs. 8 StromNEV“ vom 26.09.2011 (BK8-11/015), mit Wirkung zum 01.01.2014 und nicht rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben, ist rechtmäßig.

Die Bundesnetzagentur hat bei der Ausübung des ihr durch § 48 VwVfG eingeräumten Auswahlermessens bezüglich der zeitlichen Wirkungen der Rücknahme ihre Entscheidung auf eine plausible Prognose der zu erwartenden Entwicklung gestützt, indem sie von erheblichen Rückabwicklungsschwierigkeiten und einem hohen Konfliktpotential bei einer rückwirkenden Aufhebung ausgegangen ist.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat die Bundesnetzagentur die widerstrei-tenden Interessen an einer nachträglich für die Jahre 2012 und 2013 zu geringeren Netzentgelten führenden, gepoolten Abrechnung sowie auf der anderen Seite an einer Vermeidung der mit einer rückwirkenden Aufhebung verbundenen Belastungen zutreffend erkannt und in den erforderlichen Abwägungsprozess einbezogen. Es ist vertretbar, dass sie den mit einer rückwirkenden Aufhebung verbundenen Vorteilen des geringeren operativen Aufwands und der Minimierung absehbarer weiterer Konflikte den Vorrang vor dem Interesse an einer branchenweiten Korrektur eingeräumt hat.

Die Aufhebung der Pooling-Festlegung erst mit Wirkung zum 01.01.2014 führt nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Netzbe-treibern und den Netznutzern. Dass mangels einer branchenweit vorzunehmenden Rückabwicklung durch die Netzbetreiber die Netznutzer ihren etwaigen Anspruch auf Erstattung überhöhter Netzentgelte nur durch Klage vor den Zivilgerichten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Festlegung verfolgen können, ist im Hinblick auf die Folge einer ex tunc wirkenden Aufhebung sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 25.06.2014, BK8-11/015BUND, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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