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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-2 U (Kart) 1/15

Datum:
16.11.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-2 U (Kart) 1/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:1116.VI2U.KART1.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 13 O 83/12 (Enw)
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. März 2015 verkündete Teil-Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (13 O 83/12 EnW) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über:

a)      die Strommenge in kWh, die an Tarifkunden im Rahen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a KAV geliefert worden ist;

b)      die Strommenge in kWh, die im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KAV nicht als Schwachlaststrom an Tarifkunden geliefert worden ist;

c)      die Strommenge in kWh, die an Sondervertragskunden im Sinn des § 2 Abs. 3 KAV geliefert worden ist;

d)     die Strommenge in kWh, die an Sondervertragskunden im Sinn des § 4 Abs. 4 KAV geliefert worden ist, für deren Belieferung keine Konzessionsabgaben erhoben werden dürfen;

e)      die Strommenge in kWh, die von Dritten im Wege der Durchleitung an Letztverbraucher oder Weiterverteiler im Sinn des § 2 Abs. 8 KAV geliefert worden ist, ebenfalls unterteilt nach den unter a) bis d) aufgeführten Untergruppen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags unter 1. der Klageschrift vom 14. März 2012 in der Hauptsache erledigt ist.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 4.444,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.Juni 2014 an die Beklagte zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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