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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Westfalen vom 21. Januar 2016 (VK 2-36/15) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
Gründe
2Der nach § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB statthafte Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
3Die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen führt hier nicht zu einem Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Vergabeverzögerung gegenüber den Vorteilen einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. Wichtige Belange der Allgemeinheit, die einen zügigen Abschluss des Vergabeverfahrens erfordern, sind nicht ersichtlich. Gegenstand des Vergabeverfahrens sind zwar Vertriebsdienstleistungen im SPNV und damit Leistungen im Bereich der Daseinsvorsorge. Indes geht es um einen Vertragszeitraum beginnend erst ab August 2017, so dass die Notwendigkeit einer unmittelbaren Bedarfsdeckung nicht besteht. Demgegenüber kann bei summarischer Prüfung der Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass die sofortige Beschwerde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Vergaberechtsverstöße, namentlich die Unzulässigkeit des gewählten Verhandlungs-
4verfahrens mit freihändiger Vergabe, die intransparente Bewertung der Konzepte, die Gesamtlosvergabe sowie die Vertragsanpassungsklausel in § 11 des Vertriebsdienstleistungsvertrags, sind nicht einfach zu beantworten und werfen komplexe Fragen auf, die einer differenzierten Betrachtung und eingehenden Prüfung bedürfen.
5D. M. B.