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Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 26. Oktober 2015 (VK 2-27/15) zu verlängern, wird abgelehnt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Gericht eine etwaige Auftragserteilung unverzüglich nachzuweisen.
G r ü n d e :
2I. Die Antragsgegnerin ließ den Rückbau des Opelwerks 1 in Bochum im offenen Verfahren ausschreiben. Die Antragstellerin beteiligte sich mit einem Angebot, welches jedoch ausgeschlossen wurde. Gegen den Ausschluss hat die Antragstellerin erfolglos ein Nachprüfungsverfahren angestrengt. Sie wendet sich nunmehr mit sofortiger Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss der Vergabekammer und möchte die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels verlängert sehen. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen.
3II. Der nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB gestellte Eilantrag hat keinen Erfolg. Das Angebot der Antragstellerin ist wegen einer Änderung an den Vergabeunterlagen mit Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b, § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EG).
4Die Leistungsbeschreibung - Teil der Vergabeunterlagen - lautete auszugseise: „Mit Blick auf den engen Zeitplan ist unverzüglich nach Beauftragung mit der Bauschadstoffsanierung in den Rückbaubereichen 1 bis 4 und dem nachlaufenden Gebäuderückbau zu beginnen. Grundsätzlich ist der Einsatz von mehreren Abbruch- und Sanierungskolonnen, die örtlich getrennt und parallel zueinander arbeiten, in allen Rückbaubereichen erforderlich und zu gewährleisten. Die dem Rückbau vorauseilenden Schadstoffsanierungen müssen zeitgleich in den Rückbaugebieten 1, 2, 3 und 4 beginnen. In jedem Rückbaubereich ist der Einsatz von mehreren Sanierungskolonnen, die parallel zueinander arbeiten, zwingend erforderlich.“
5Ferner enthielt die Baubeschreibung den Hinweis: „Die Hauptrichtung des Rückbaus der Gebäude D4 und D5 ist von Osten nach Westen. … Aufgrund der zeitlichen Terminenge ist zusätzlich ein paralleler Rückbau von Westen nach Osten … zeitgleich durchzuführen.“
6Infolgedessen hat die Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen vorgegeben, dass auf der Baustelle mindestens acht Rückbau- oder Sanierungskolonnen gleichzeitig eingesetzt werden sollen (je zwei aufeinander zu arbeitende Kolonnen in den vier Rückbaubereichen). Der Gebrauch des Worts „grundsätzlich“ hat daran, und zwar gemessen an dem zugrundezulegenden Verständnis eines fachkundigen Bieters, keine maßgebliche Einschränkung angebracht, zumal die Notwendigkeit der vorbeschriebenen Regelbesetzung der Baustelle im selben Kontext durch die Verwendung des Begriffs „zwingend“ nochmals hervorgehoben worden ist.
7Im Rahmen zulässiger Aufklärung hat die Antragstellerin zum Inhalt ihres Angebots demgegenüber angegeben (Schreiben vom 28. Juli 2015), dass lediglich vier Sanierungskolonnen zum Einsatz auf der Baustelle vorgesehen sind. In diesem Punkt ist das Angebot der Antragstellerin folglich von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen, was ungeachtet sonstiger von den Hauptbeteiligten des Nachprüfungsverfahrens kontrovers beurteilter und nicht klärungsbedürftiger Rechtsfragen unabwendbar den Ausschluss des Angebots der Antragstellerin zur Folge hat.
8Aus diesem Grund hat der Nachprüfungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg. Dasselbe rechtliche Schicksal hat die Beschwerde, so dass eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet.
9Über die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist mit der Beschwerdeentscheidung zu befinden.
10D. Dr. M. B.
11Zusatz: Der Nachprüfungsantrag wurde am 14.03.2016 zurückgenommen.