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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 12. Juli 2016 (VK 2 - 49/16) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.
G r ü n d e:
2Die Antragstellerin hat die Vergabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten mit Stomaanlagen mit Bekanntmachung vom 16.04.2016 gemeinschaftsweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Antragstellerin, die sich mit Angeboten beteiligt hat, hat die Modalitäten der Vergabe beanstandet und nach erfolgloser Rüge einen Nachprüfungsantrag gestellt, den die Vergabekammer als unbegründet zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, verbunden mit einem Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB.
3Die nach § 118 Abs. 2 GWB gebotene Interessenabwägung führt unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Beschwerde, dem Interesse der Antragsgegnerin, die verfahrensgegenständlichen Hilfsmittelversorgungsverträge zur Einsparung von Ausgaben verzögerungsfrei abzuschließen, sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens zu einem Überwiegen des Interesses der Antragstellerin, effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde nicht ohne eingehendere rechtliche Prüfung verneint werden. Die Verfahrensbeteiligten streiten unter anderem über die Zulässigkeit des Mehr-Partner-Modells in Kombination mit der Wahlfreiheit des Versicherten in Bezug auf den Leistungserbringer und die zu liefernden Produkte, die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin geforderten Abdeckungsgrenze von 80 % sowie darüber, ob die den Bietern zur Verfügung gestellten Daten ausreichend für eine ordnungsgemäße kaufmännische Kalkulation sind. Die Sache wird insoweit einer Erörterung im Verhandlungstermin bedürfen.
4Gewichtige Belange auf Seiten der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung erfordern, überwiegen die Interessen der Antragstellerin nicht. Die Versorgung der Versicherten ist gesichert. Sie werden auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin mit einer Mehrzahl von Marktteilnehmern geschlossenen Beitrittsvertrags nach § 127 Abs. 2a SGB V versorgt. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin, durch raschen Abschluss des verfahrensgegenständlichen Hilfsmittelversorgungsvertrags Ausgaben einzusparen, bleiben hinter dem Interessse der Antragstellerin, ihre Chancen auf den Zuschlag zu wahren, zurück.
5Dicks Dr. Kühneweg Barbian