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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln vom 11.05.2016 (VK VOL 33/2015) wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
G r ü n d e :
2In der Zeit, die bis zum - kraft Gesetzes eintretenden - Wegfall der aufschiebenden Wirkung verbleibt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die von der Antragstellerin vorgetragenen Angriffe gegen das Vergabeverfahren und die Entscheidung der Vergabekammer nicht möglich. Die Beschwerde verdient aber allein deswegen eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung, weil die angefochtene Entscheidung durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin, wie diese geltend macht, zustandegekommen ist.