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Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 1/16

Datum:
14.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 1/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0914.VII.VERG1.16.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 21. Dezember 2015 (VK 1-106/15) aufgehoben.

Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, aufgrund der Ausschreibung des Abschlusses von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V über den Wirkstoff Pregabalin, und zwar beschränkt auf Arzneimittel, die ausschließlich für patentfreie Indikationen, nämlich als Zusatztherapie bei partiellen epileptischen Anfällen sowie zur Behandlung von generalisierten Angststörungen, zugelassen sind (Bekanntmachungsnummer im EU-Amtsblatt: 2015/S 187-338364), einen Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens der Vergabekammer werden als Gesamtschuldnern den Antragsgegnern auferlegt, die je zur Hälfte auch die der Antragstellerin in jenem Verfahren entstandenen Aufwendungen zu tragen haben.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt.

 
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