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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 21. Dezember 2015 (VK 1-106/15) wird bis zur Beschwerdeentscheidung verlängert.
G r ü n d e:
2Die Ausschreibung, die sich auf Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pregabalin bezieht, die ausschließlich für die patentfreien Indikationen (Zusatztherapie bei partiellen epileptischen Anfällen sowie zur Behandlung von generalisierten Angststörungen) zugelassen sind, verstößt gegen das Gebot der Produktneutraliät, weil dadurch das von der Antragstellerin vertriebene Arzneimittel ausgeschlossen wird (§ 8 Abs. 7 VOL/A-EG). Allein wegen dieses Befunds, einer möglichen Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand und wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung verdient die Sache im Senat umfassend beraten und in einer mündlichen Verhandlung umfassend erörtert zu werden. Dies gebietet zur Sicherung des Primärrechtsschutzes für die Antragstellerin eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB).
3Dicks |
Dr. Maimann |
Barbian |