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Die Berufung der Beklagten ….. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde X. im Grundbuch des Amtsgerichts Y. von N. als Eigentümerin des Grundstücks Flur 2 Flurstück 273 eingetragen. Die grundbuchmäßige Erfassung erfolgte 1931 aufgrund des Besitzzeugnisses der Gemeinde vom 14. November 1931. Das Grundstück erhielt damals die Flurstückbezeichnung 1089/O.181. Es war zwischenzeitlich in die Flurstücke 1247/O.181 und 1248/O.181 aufgeteilt. Das Grundstück ist als Weg eingetragen; sein vorliegend streitgegenständlicher westlicher Teil befindet sich im Bereich der Lage „G.“. Inwieweit sich die aktuelle Lage des dort verlaufenden Feldwegs, der die D.-Straße und die N.-Straße in Y. verbindet, mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters deckt, ist ungeklärt. Das nördlich angrenzende Flurstück 305 und das südlich angrenzende Flurstück 306 stehen im Eigentum der Beklagten, die diese im Wege der Erbauseinandersetzung erworben hat. Die Flurstücke 305 und 306 sind Teile des ursprünglichen Flurstücks 181, das später die Bezeichnung 762/181 und spätestens 1906 die Bezeichnung 857/181 erhielt.
4Sowohl die Urkarte von 1814/15 als auch die Reinkarte von 1880 weisen den Weg mit gestrichelten Begrenzungen aus. Auf die als Anlagen K 101/102 (Bl. 71 f. GA) und K 103/104 (Bl. 73 f. GA) zu den Akten gereichten Kartenauszüge, in denen spätere Änderungen jeweils rot gezeichnet sind, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Am 26. August 1932 fand eine Grenzverhandlung unter Mitwirkung des Rechtsvorgängers B. der Beklagten statt. In dem die Verkehrsflächen betreffenden Abschnitt Z. findet sich die nachfolgende Antragserweiterung:
5„Der ursprüngliche Antrag wird noch dahin erweitert, dass die örtliche Fortsetzung des Weges, der die Parzellen Nr. 857/881 und 763/234 durchschneidet und kartenmässig in der Hofraumparzelle Nr. 764/234 endet, aus dem B.'schen und L.'schen Grundstück zwecks Übernahme in das Kataster abgezweigt werden soll.“
6In Umsetzung des Antrags wurde der Verlauf des Weges in seinem (nord-)östlichen, im Bereich des Hofstelle P. gelegenen Abschnitt abweichend vom kartenmäßigen Verlauf neu geregelt und die Auflassung der so definierten Flächen an die Gemeinde X. erklärt. Die an das Wegeteilstück „G.“ angrenzenden, „mit der alten Weggrenze“ zusammenfallenden Grenzpunkte wurden mit 194, heute 1855, und 187, heute 1192, bezeichnet. Auf die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 8. September 2010 zu den Akten gereichte Kopie der Grenzverhandlung (Bl. 220 ff. GA) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
7Die Beklagte bestreitet das Eigentum der Klägerin am westlich der Grenzpunkte 194 und 187 belegenen Teil des Flurstücks 273. Sie ist der Auffassung, sie sei Eigentümerin des Wegegrundstücks. Das Wegegrundstück sei doppelt im Grundbuch und im Kataster erfasst, da es nie vom Urflurstück 181 abgeschrieben worden sei.
8Das Landgericht … hat unter Abweisung der weiter gehenden Klage festgestellt, dass das Flurstück 273 zwischen den Grenzpunkten 1192 und 1855 im Osten sowie 1394 und 1412 im Westen wie aus der dem Urteil beigefügten Liegenschaftskarte ersichtlich verläuft, und hat die Beklagte zur Mitwirkung an der entsprechenden Abmarkung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vermutung des § 891 BGB streite für das Eigentum der Klägerin an der Wegeparzelle. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. Aus der Grenzverhandlung vom 26. August 1932 ergebe sich, dass die Wegeparzelle auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übergehen sollte. Dabei habe es sich um ein eigenständiges Grundstück gehandelt, das nur einmal zugunsten der Klägerin im Grundbuch eingetragen und katastriert sei. Jedenfalls aber habe die Klägerin das Eigentum an der Wegeparzelle ersessen, da sie seit mehr als 30 Jahren als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei und den Weg im Eigenbesitz habe. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Weg nicht genau so verlaufe, wie er im Katasterplan dargestellt sei.
9Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, die von der Grenzverhandlung aus dem Jahr 1932 umfasste Fläche sei nicht die streitgegenständliche. Es gehe vielmehr um einen anderen Teilabschnitt des Weges. Dieser sei im Jahr 1931 fälschlich als öffentlicher Weg im Besitzzeugnis bezeichnet und im Grundbuch eingetragen worden. Dadurch sei es zu einer Doppelbuchung und Doppelkatastrierung des Weges gekommen, da er im Grundbuch von N. Blatt 1 nicht ausgebucht worden sei. Die Ausparzellierung einer eigenständigen Wegeparzelle sei in der Reinkarte auch nicht katastermäßig dargestellt. Bei einer Doppelbuchung komme eine Ersitzung nicht in Betracht.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts … vom 17.11.2009 abzuweisen,
12hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Land-gericht zurückzuverweisen.
13Die Klägerin beantragt,
14die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
15Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet eine Doppel-buchung. Durch das Besitzzeugnis der Gemeinde X. vom 14. November 1931 sei urkundlich nachgewiesen, dass sich das streitige Flurstück „als alter öffentlicher Weg seit mehr als 100 Jahren im ungestörten Besitz der Stadtgemeinde befunden habe“ (Anlage G 5 zum Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 4. April 2010). Dies sei Grundlage für die Eintragung der Gemeinde X. im Grundbuch gewesen. Der Weg sei zudem ordnungsgemäß katastriert. Auch sei das streitgegenständliche Grundstück Gegenstand der Grenzverhandlung vom 26. August 1932 gewesen.
16Der Senat hat über die Frage, ob das als Flurstück 273 eingetragene Grundstück zwischen den Messpunkten 1192, 1855, 1394 und 1412 auch einen Bestandteil des nunmehr als Flurstücke 305 und 306 eingetragenen Grundstücks darstellt, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 4. April 2010 nebst Ergänzung vom 12. Februar 2012 und weiterer Stellungnahme vom 28. Februar 2013 Bezug genommen.
17Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat der Senat die Sach- und Rechtslage nochmals mit den Parteien erörtert. Die Eintragung der Klägerin im Grundbuch begründe eine gesetzliche Vermutung für ihr Eigentum am Flurstück 273. Eine Doppelbuchung liege nicht vor; das Flurstück 273 sei nicht auf zwei Grundbuchblättern gebucht. In Betracht komme nur eine Doppelkatastrierung, die aber von der Beklagten nachgewiesen werden müsse, um die Vermutung des § 891 BGB zu widerlegen. Dies sei ihr nicht gelungen. In der Reinkarte von 1880 sei der Weg in Terrasienna eingefärbt, dem zur Kenntlichmachung öffentlicher Wege verwandten Braunton. Überhaken verdeutlichten, dass der Weg nicht Teil des umgebenden Flurstücks sei. Seine gestrichelte Darstellung be-sage - den damaligen Zeichnungsvorschriften entsprechend - lediglich, dass es sich um einen Weg in veränderlicher Lage handele. Die fehlende grundbuchmäßige Erfassung lasse keine abweichenden Schlüsse zu; nicht erfasste Wege habe es noch lange gegeben. Davon, dass der Weg nicht Teil des Urflurstücks 181 sei, sondern dieses durchschneide, seien ausweislich der Antragserweiterung auch die Beteiligten der Grenzverhandlung von 1932 ausgegangen. Der Weg sei im Bereich der Hofstelle lediglich verlegt, aber gerade nicht von seinem vorliegend streitgegenständlichen westlichen Teil abgetrennt worden; eine Verbindung der Messpunkte 194 und 187 fehle. Eine Doppelkatastrierung könne sich daher allenfalls aus der Urkarte von 1814/15 ergeben. Diese lasse jedoch keine eindeutigen Rückschlüsse zu. Zwar sei richtig, dass der Recueil Méthodique Cadastre eine gestrichelte Darstellung nur für Privatwege zugelassen und die Vergabe eigener Nummern für die von einem öffentlichen Weg durchschnittenen Grundstücksteile vorgeschrieben habe. Eine konsequente Anwendung dieser über 1140 Paragrafen umfassenden Vorschrift sei der Urkarte aber nicht zu entnehmen. So seien auch die heutige D.-Straße und die heutige N.-Straße in Abschnitten nur gestrichelt dargestellt; Flurstücke würden auch von ihnen durchschnitten. Auch sei die Grenze der Urflurstücke 181 und 234 im Bereich des Weges unterbrochen, was nicht zur Annahme eines auf den Flurstücken verlaufenden Privatweges passe. Die einzelne Nutzungsbereiche innerhalb des Urflurstücks 181 abgrenzenden blauen Linien schnitten den Weg ebenfalls nicht, obwohl Privatwege Teil der umgebenden Nutzung gewesen seien. Vor diesem Hintergrund spreche auch die fehlende Erwähnung in der Steuerrolle eher für eine katastermäßig nicht erfasste öffentliche Wegparzelle. Die folglich auch in Ansehung der Urkarte verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten.
18Die Beklagte hat im Rahmen der ihr gewährten Frist zur Stellungnahme zur Erörterung im nachterminlichen Schriftsatz vom 4. November 2016 erstmals die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Vor Erhebung einer zivilrechtlichen Klage auf Feststellung der Grenze müsse das öffentlich-rechtliche Grenzfeststellungsverfahren nach §§ 19 ff. VermKatG NRW durchgeführt werden. Da die Grenzverhandlung von 1932 den vorliegend streitgegenständlichen Wegabschnitt nicht betreffe, handele es sich bis heute um eine im kataster- und vermessungsrechtlichen Sinne nicht festgestellte Grenze. Ein solches Verfahren habe die Klägerin 2008 auch eingeleitet, aber nie bis zum Ende durchgeführt. Erst wenn die Grenze festgestellt sei oder wenn es in diesem Verfahren zu keiner Einigung über den Grenzverlauf komme, könne eine Zivilklage erhoben werden; die Klage nach § 920 BGB sei subsidiär. Bis dahin sei kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da der Klägerin mit dem öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsverfahren ein einfacherer Weg, ihr Ziel zu erreichen, offenstehe. Diesem habe sie - die Beklagte - sich auch nie verweigert. Eine Klage nach § 919 BGB setze eine festliegende und unstrittige Grenze voraus, die lediglich gekennzeichnet werden müsse. Ohne eine festgelegte und unstreitige Grenze fehle aber auch einer Eigentumsfeststellungsklage die erforderliche Bestimmtheit. Aus der gesetzlichen Vermutung des § 891 BGB könne keine Vermutung der Fehlerfreiheit der grundbuchlichen Einträge abgeleitet werden. Das Flurstück 1089/O.181 sei 1931 „am grünen Tisch“ ohne Vermessung seiner Grenzen und ohne Grenzverhandlung entstanden, ein Vorgehen, das auch die historischen Katastervorschriften nicht zugelassen hätten. Diesen Fehler müsse das Katasteramt von Amts wegen korrigieren; insoweit sei eine Klage beim Verwaltungsgericht … anhängig. Für die erstmalige Feststellung eines noch nicht hoheitlich bestimmten Grenzverlaufs sei nicht der Zivil-, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Letztendlich sei die Klage aber auch in der Sache unbegründet. Anders als in den östlichen Provinzen sei in den westlichen Provinzen Preußens bereits 1839 ein vollständiges Parzellarkataster allen Grundeigentums entstanden. In der Tradition des französischen Katasters sei dabei auch das nicht steuerpflichtige Grundeigentum vollständig erfasst worden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Die Grundakten des Amtsgerichts Y. von N. Blatt 1 und Blatt 78 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ergänzend verwiesen.
21II.
22Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
231. Die von der Beklagten nachterminlich aufgeworfenen Zulässigkeitsbedenken greifen nicht durch; die Klage ist zulässig.
24a) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG ist gegeben. Die Klägerin zielt mit ihrem Klageantrag zu 1. der Sache nach nicht auf die Feststellung, dass die Grenze des Flurstücks 273 zwischen den Grenzpunkten 1192 und 1855 im Osten sowie 1394 und 1412 im Westen entsprechend der Darstellung in der Liegenschaftskarte verläuft, sondern darauf, dass sie Eigentümerin des sich zwischen diesen Punkten erstreckenden Flurstückteils ist.
25Der insoweit möglicherweise sprachlich missverständliche Klageantrag ist wie alle Prozesshandlungen auslegungsfähig und -bedürftig. Zwar kommt bei der Auslegung von Prozesshandlungen deren Wortlaut entscheidende Bedeutung zu. Dennoch darf eine Prozesspartei nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist zugunsten der Prozesspartei stets davon auszugehen, dass sie im Zweifel mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage der Prozesspartei entspricht (BGH, NJW-RR 1995, 1183 f.).
26Die Klägerin hat spätestens in ihrer erstinstanzlichen Replik unter Ziffer 7 (2) unmissverständlich klargestellt, dass es um die Frage geht, wer Eigentümer des Grundstücks(teils) ist. So hat im Übrigen die Beklagte bereits die Klageschrift verstanden. Völlig zu Recht bezeichnete sie in ihrer Klageerwiderung die im Antrag beschriebene Teilfläche des Flurstücks 273 als die strittige, bezüglich derer sie die Auffassung vertritt, wahre Eigentümerin sei nicht die Klägerin, sondern sie selbst, weshalb der Feststellungsantrag zu Ziffer 1. unbegründet sei. Auch das Landgericht hat den Antrag richtig dahingehend verstanden, dass die Klägerin die Feststellung ihres Eigentums am Flurstück 273 begehrt. Das ergibt sich bereits aus dem einleitenden Satz des Tatbestandes des angefochtenen Urteils, aber auch aus zahlreichen Formulierungen in den Entscheidungsgründen. Soweit es die Beklagte auf dieser Grundlage entsprechend dem Wortlaut des Klageantrags verurteilt hat, folgt daraus unter Heranziehung des weiteren Entscheidungsinhalts, dass im Kern nicht der beschriebene Grenzverlauf, sondern das Eigentum der Klägerin an dem so umrissenen Grundstück festgestellt wurde.
27Für die so aufzufassende Eigentumsfeststellungsklage ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die von der Klägerin begehrte Feststellung ihres Eigentums an einer bestimmten Fläche hinsichtlich der Abgrenzung eben dieser Fläche möglicherweise zugleich eine im Verwaltungsrechtszug zu entscheidende öffentlich-rechtliche Streitfrage darstellt. Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls eine Entscheidung über den Bestand von privatrechtlichem Eigentum. Der Streitgegenstand ist damit bürgerlich-rechtlicher Natur (BGH, Urt. v. 29. Sep. 1977, III ZR 64/75, BeckRS 1977, 30404881).
28b) Der so verstandene Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt. Wie alle Klageanträge muss auch ein Feststellungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer dem Klageantrag stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht (BGH, GRUR 2008, 357 Rn. 21). Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zu 1. aufgrund der Bezugnahme auf die als Anlage K 2 beigefügte amtliche Liegenschaftskarte gerecht, aus der sich das Flurstück 273 in seinen Grenzen auch westlich der dort eingetragenen Grenzpunkte 1855 und 1192 ergibt. Die sich aus dem Liegenschaftskataster ergebende Grenze ist bis zur Widerlegung der Eigentumsvermutung nach § 891 BGB eine festgestellte und somit definierte Grenze (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 662 Rnrn. 8, 16).
29c) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten richterlichen Entscheidung. Die Beklagte tritt dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Eigentum entgegen und beeinträchtigt damit die rechtliche und wirtschaft-liche Bewegungsfreiheit der Klägerin (BGH, Urt. v. 29. Sep. 1977, III ZR 64/75, BeckRS 1977, 30404881). Der Klägerin steht auch nicht mit dem öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsverfahren nach §§ 19 ff. VermKatG NRW ein einfacherer Weg zur Erreichung ihres Klagezieles zur Verfügung. Das Verfahren nach §§ 19 ff. VermKatG dient der Feststellung der Grenze eines Flurstücks, aber nicht der Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem durch Grundbucheintragung und Liegenschaftskataster definierten Grundstück.
30d) Die Klägerin ist auch nicht gehindert, mit der Eigentumsfeststellungsklage ihr mit dem Klageantrag zu 2. verfolgtes Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Mitwirkung an der Abmarkung der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzen zu verbinden (Staudinger/Roth (2016) BGB § 919 Rn. 8). Die Bestimmungen des Zivilrechts zur Grenzabmarkung nach § 919 BGB und die Abmarkung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsverfahrens nach §§ 19, 20 f. VermKatG NRW stehen gleichrangig nebeneinander; die Klage aus § 919 BGB ist ein geeignetes Mittel, um die Vermessungsstellen eine Abmarkung durchführen zu lassen (so jedenfalls für Rheinland-Pfalz, Saarland, Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen: Staudinger/Roth (2016) BGB § 919 Rn. 3). Die öffentliche Hand ist nicht auf hoheitliches Vorgehen beschränkt, sondern kann ihr Ziel auch privatrechtlich zu erreichen suchen (vgl. BGH, NJW 1976, 748, 749; OLG Hamburg, Beschl. v. 4. Jul. 2014, 6 W 22/14, BeckRS 2014, 17832).
31Der Klage fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Be-klagte ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am Grenzfeststellungsverfahren nach §§ 19 ff. VermKatG NRW bekundet hat. Die Abmarkung nach § 919 BGB erfolgt nicht zweckfrei; der Anspruch wurzelt im Eigentumsrecht der Klägerin (Staudinger/Roth (2016) BGB § 919 Rn. 4), das die Beklagte gerade bestreitet.
32e) Ob für eine Zivilklage auf Abgrenzung nach § 920 BGB anderes zu gelten hätte, weil die Norm nach Auffassung von Teilen der Literatur subsidiär zu öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfen zur Feststellung zweifelhafter Grenzen sein soll (so zum Grenzfeststellungsverfahren nach dem Gesetz über das Vermessungswesen Berlin: Staudinger/Roth (2016) BGB § 920 Rn. 2), kann vorliegend dahinstehen, da es einer solchen Grenzfeststellung vorliegend nicht bedarf. Eine sich aus dem Liegenschaftskataster ergebende Grenze, auf die sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt, ist bis zur Widerlegung der Eigentumsvermutung nach § 891 BGB eine festgestellte Grenze, die für eine auf Grenzverwirrung gestützte Klage nach § 920 BGB keinen Raum lässt (BGH, NJW-RR 2006, 662 Rnrn. 8, 16).
33Soweit § 19 Abs. 1 VermKatG NRW - anders als etwa § 20 VermG Berlin, nach dessen Absatz 3 bestehende Grenzen, für die einwandfreie Katasterunterlagen vorhanden sind, als festgestellt gelten - eine Anerkennung der Grenzen durch die Beteiligten zu ihrer Feststellung fordert, betrifft dies das öffentlich-rechtliche Grenzfeststellungsverfahren. Eine Abänderung der zivilrechtlichen Rechtslage kann damit schon wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nicht einhergehen.
342. Der Eigentumsfeststellungsantrag der Klägerin in der unter 1. a) dargestellten Auslegung ist auch begründet. Die Klägerin ist Eigentümerin auch des sich zwischen den Grenzpunkten 1192 und 1855 im Osten sowie 1394 und 1412 im Westen erstreckenden Teils des Flurstücks 273.
35a) Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 273 in seinen sich aus dem Liegenschaftskatasterauszug Anlage K 2 ergebenden Grenzen. Für sie streitet die Vermutung des § 891 BGB, wonach zugunsten desjenigen, für den im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, vermutet wird, dass ihm das Recht zusteht. Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber bestehen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit darüber, dass sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt. Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der Grenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs eingetragene Parzellennummer in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden (BGH, NJW-RR 2006, 662 Rn. 8). Dass die Grenzziehung aus der Reinkarte wohl ohne Überprüfung durch eine eigenständige Vermessung in das Liegenschaftskataster übernommen wurde, steht der Anwendung von § 891 BGB ebenso wenig entgegen wie der fehlende Abschluss des nach dem Vortrag der Beklagten im Jahr 2008 begonnenen Grenzfeststellungsverfahrens nach §§ 19 ff. VermKatG NRW. Für den Eintritt der Richtigkeitsvermutung sind die Umstände, die zu einer Eintragung geführt haben, ohne Belang. Auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung lässt die Vermutung nicht entfallen (BGH, NJW-RR 2006, 662 Rn. 10). Für eine Widerlegung der Vermutung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (BGH, NJW-RR 2006, 662 Rn. 11).
36Ein Fall der Doppelbuchung, bei der ein Flurstück in zwei Grundbuchblättern nachgewiesen ist und bei der sich die für beide Eingetragenen geltenden Vermutungen des § 891 BGB aufheben (vgl. RGZ 56, 58, 60), liegt nicht vor. In Betracht kommt nach dem Vortrag der Beklagten nur eine doppelte Erfassung der Fläche sowohl als Flurstück 273 als auch als Teil der Flurstücke 305 und/oder 306, mithin eine Doppelkatastrierung. Für eine solche doppelte Erfassung der Fläche, die sich nicht allein mittels Grundbuch und Liegenschaftskataster nachweisen lässt, trägt die Beklagte aber nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, während der Beklagte diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen hat, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre Bedeutung oder Grundlage nehmen (vgl. BGH, NJW 1997, 464, 465), die Beweislast, da sie der zugunsten der Klägerin streitenden Eigentumsvermutung des § 891 BGB die Grundlage nehmen würde.
37b) Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Fläche des Flurstück 273 auch einen Bestandteil der nunmehr als Flurstücke 305 und 306 eingetragenen Grundstücke darstellt.
38aa) Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F., eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, ist die Fläche des heutigen Flurstücks 273 jedenfalls seit 1885/86 nie Bestandteil der heutigen Flurstücke 305 und 306 gewesen. Bereits in der Urkarte von 1814/15 sei der Weg ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe allerdings nur ein Massenkataster der Kulturarten existiert; eine Einzelvermessung jedes Grundstücks sei erst später erfolgt. In der Reinkarte von 1880 werde dann durch einen sogenannten „Überhaken“ deutlich gemacht, dass sich die Flächen des Flurstücks 181 (später 857/181) beiderseits des Weges befinden und der Weg nicht Bestandteil der angrenzenden Parzelle ist. Auch sei der Weg zum Blattrand Blatt 5 hin offen dargestellt; gleiches gelte für die Grenze des Urflurstücks 181 zu den Gebäuden „P.“ hin (die dort rot eingetragene Grenzlinie stellt eine spätere Änderung im Zuge der Teilung des Flurstücks 1089/O.181 in die Flurstücke 1247/O.181 und 1248/O.181 dar). Dies seien weitere Hinweise für die Selbständigkeit des Weges. Zudem sei der Weg in Terrasienna, einem speziellen Braunton (Ocker), angelegt und damit als öffentlich klassifiziert. In dem Fortschreibungsprotokoll von 1885/1886 und dem Fortführungsprotokoll von 1907 finde sich für das Urflurstück 181 nirgends die Nutzungsart Weg, obwohl als öffentlich angesehene Privatwege steuerbefreite Liegenschaften gewesen seien. Auch dies spreche für eine eigenständige Wegeparzelle, die wegen der ohnehin bestehenden Steuerbefreiung nicht erfasst worden sei. Erst im Zuge des Grundbuchanlegungsverfahrens von 1932 seien auch für Wegeparzellen Nummern vergeben worden. Die gestrichelte Darstellung des Weges entspreche der Anweisung VIII (7) der Zeichnungsvorschrift für „veränderliche Grenzlinien“ beziehungsweise „Fußweg in veränderlicher Lage“.
39bb) Von der Existenz einer selbständigen, auch den hier streitgegenständlichen westlichen Teil des heutigen Flurstücks 273 umfassenden öffentlichen Wegeparzelle sind ersichtlich auch die Beteiligten der Grenzverhandlung vom 26. August 1932, darunter der Rechtsvorgänger B. der Beklagten, ausgegangen. Ausweislich des oben unter I. wiedergegebenen Antrags betraf diese Grenzverhandlung u. a. „die örtliche Fortsetzung des Weges, der die Parzellen Nr. 857/881 und 763/234 durchschneidet und kartenmässig in der Hofraumparzelle Nr. 764/234 endet“. Bei der Parzellennummer 857/881 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da der durch die Durchschneidung der Parzelle 763/234 und das Ende in der Hofraumparzelle 764/234 definierte Weg nur die angrenzende Parzelle 857/181 durchschneiden kann. Der im Bereich der Hofstelle P. gelegene Teil der Wegeparzelle sollte dabei mit dem tatsächlichen Verlauf des Weges in Übereinstimmung gebracht werden, wobei die Wegeparzelle nicht neu an-, sondern lediglich in einem bestimmten Abschnitt umgelegt wurde. Im Übrigen sollte es bei den bestehenden Grenzen der Wegeparzelle verbleiben. So wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die - an der Grenze zum Flurstück 857/181 liegenden - (Mess-) Punkte 194 und 187 mit der alten Wegegrenze zusammenfallen; eine Verbindung zwischen diesen am westlichen beziehungsweise östlichen Rand des Weges befindlichen Messpunkten wird nicht gezogen. Auch der als Anlage zur Grenzverhandlung genommene Auszug aus der Reinkarte weist zwischen diesen Punkten keine Flurstückgrenze auf. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn es sich bei dem neu definierten Abschnitt nur um die Verlegung eines Teilstücks einer auch das anschließende Flurstück 857/181 durchschneidenden, schon bislang im Eigentum der Gemeinde stehenden Wegeparzelle handelte, da andernfalls die Wegeparzelle durch Verbindung der Messpunkte 187 und 194 gegen diese abzugrenzen gewesen wäre.
40Dieses Verständnis wird auch von der einleitenden Formulierung gestützt, wonach es um „die örtliche Fortsetzung des Weges, der die Parzellen Nr. 857/881 [richtig 857/181] und 763/234 durchschneidet“ ging. Wenn eine Parzelle zerschnitten wird, zerfällt sie in zwei Teile; der ein Flurstück durchschneidende Weg ist nicht Teil dieses Flurstücks. Wären die Beteiligten davon ausgegangen, dass es sich um einen zum Flurstück 857/181 gehörenden Weg handelt, hätten sie die Formulierung „der über die Parzelle Nr. 857/181 verlaufende Weg“ verwandt. Auch ist der weitere, vorliegend streitgegenständliche (süd-) westliche Teil des Weges in dem als Anlage zur Grenzverhandlung genommenen Auszug aus der Reinkarte mit einem sogenannten Überhaken versehen, der die Teilung eines Flurstücks durch eine Wegeparzelle kennzeichnet. Ein an der Grenze zum Flurstück 857/181 endender öffentlicher Weg würde im Übrigen auch keinen Sinn machen, da er dem für einen öffentlichen Weg erforder-lichen weiter gehenden Kommunikationsinteresse gar nicht hätte dienen können; dem privaten Nutzungsinteresse der Anlieger B. und L. hätte eine wechselseitige Grunddienstbarkeit genügt.
41Es bestand folglich 1932 zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass die Parzelle 857/181 von einer im Eigentum der Gemeinde stehenden Wegeparzelle geteilt wird. Die von der Gemeinde X. bei der grundbuchmäßigen Erfassung des Flurstücks 1089/O.181 im Jahr 1931 vertretene Auffassung wurde vom Rechtsvorgänger B. der Beklagten im Zuge der Grenzverhandlung nicht angezweifelt und die Existenz eines im Eigentum der Gemeinde stehenden öffentlichen Weges in den von der - angepassten - Reinkarte ausgewiesenen Grenzen damit jedenfalls konkludent bestätigt.
42cc) Die hiergegen gerichteten Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Dabei stützt sich die Beklagte in erster Linie auf die Urkarte von 1814/15, der sie einen über ein Massenkataster der Kulturarten hinausgehenden Aussagegehalt zuweist. Soweit der von ihr hinzugezogene Privatgutachter Dipl.-Ing. M. den Weg auch in der Reinkarte von 1880 als privaten Kulturweg dargestellt sieht, beruht dies offensichtlich auf der Arbeit mit einer unzureichenden Kopie, da er auch bei den „zweifelsfrei als öffentliche“ zu qualifizierenden Wegen eine Kolorierung in Braun (Terrasienna) nicht zu erkennen vermag. Sowohl der als Anlage K 103/104 (Bl. 73 f. GA) als auch der als Anlage 3 zum Privatgutachten des ebenfalls von der Beklagten hinzugezogenen Dipl.-Ing. K. (Bl. 315 GA) eingereichten Kopie der Reinkarte ist eine Kolorierung des streitgegenständlichen Weges zu entnehmen, die in ihrer Farbgebung der des ursprünglichen Verlaufs der heutigen D.-Straße entspricht, mag diese auch etwas stärker verblasst sein als die erst 1932 erfolgte Kolorierung der damals im Zuge ihres Ausbaus umgelegten D.-Straße. Zudem ignoriert der Privatgutachter Dipl.-Ing. M. den Überhaken, der nach übereinstimmender Auffassung aller beteiligten Sachkundigen die Durchschneidung eines Flurstücks durch ein aus diesem ausgespartes Flurstück kennzeichnet und der daher vom dritten von der Beklagten hinzugezogenen Privatgutachter Dr.-Ing. R. nur mit einem angenommenen Zeichenfehler bei der Übertragung aus der Urkarte erklärt werden kann.
43dd) Es kann dahinstehen, ob bereits die Urkarte von 1814/15 ein Parzellar-kataster darstellt, da dies auch dann den zur Widerlegung der Eigentumsvermutung erforderlichen sicheren Rückschluss auf eine Zugehörigkeit des streitgegenständlichen Weges zum Urflurstück 181 nicht gestatten würde.
44Die Beklagte und die von ihr hinzugezogenen Privatgutachter stützen sich inso-weit auf die Bestimmungen des napoleonischen Recueil Méthodique (Cadastre), eines Gesetzeswerks mit über 1140 Paragrafen, und der ihm folgenden Vorschriften im Generalgouvernement Berg, die für öffentliche Wege(-parzel-len) durchgezogene Linien und unterschiedliche Parzellennummern für die von diesem Weg durchquerten Grundstücksteile vorsahen, während Privatwege mit punktierten Linien abgebildet werden konnten.
45Diese Argumentation erweist sich als nicht tragfähig, weil sie von der Prämisse ausgeht, die Vorschriften seien bei der Erstellung der Urkarte gewissenhaft zur Anwendung gekommen. Das kann jedoch nicht einfach unterstellt werden. Gesetztes Recht und kommunizierte Verwaltungspraxis einerseits und tatsächlich gelebte Verwaltungspraxis andererseits fallen in vielen Weltgegenden mitunter auch heute noch weit auseinander. Die Grundsätze heutigen Verwaltungshandelns können nicht ohne Verifizierung im Einzelfall auf das Handeln im Generalgouvernement Berg übertragen werden. Überlieferungen zu einer angeb-lichen Verwaltungspraxis sind allein Ausdruck einer Selbstdarstellung, die einen sicheren Schluss auf eine auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommene Praxis nach über 200 Jahren nicht erlauben. Die Anwendung der vorgenannten Vorschriften bedarf demzufolge einer Überprüfung anhand der Urkarte. Wie der Verwaltungsakt Patent(-schrift) (vgl. hierzu BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 22) ist die Urkarte letztendlich ihr eigenes Lexikon. Nur die Urkarte selbst erlaubt Rückschlüsse, ob und welche Vorschriften bei ihrer Erstellung zur Anwendung gekommen sind oder ob den zeichnerischen Darstellungen ein hiervon abweichender Aussagegehalt zukommt.
46Danach ist eine gewissenhafte Anwendung der Bestimmungen des Recueil Méthodique, insbesondere der Vorschriften über die Verwendung gestrichelter Linien nur bei Privatwegen und der Bildung eigenständiger Parzellen bei von öffentlichen Wegen durchschnittenen Flurstücken, nicht festzustellen. So bildet die heutige D.-Straße zwar im Bereich der angrenzenden Urflurstücke 178 bis 239 eine mittels durchgezogener Linien zeichnerisch klar abgegrenzte, andere Flurstücke nicht durchschneidende Parzelle; eine Darstellung, die den Vorgaben des Recueil Méthodique für öffentliche Wegeparzellen entspricht. Im Anschluss daran durchschneidet die D.-Straße jedoch das Urflurstück 240, wobei sie zudem einen gestrichelten Abschnitt aufweist. Eine Flurstückgrenze zwischen dem klar abgegrenzten und dem anschließenden Abschnitt existiert nicht. Es muss sich folglich auch bei dem das Flurstück 240 durchschneidenden, teilweise gestrichelt dargestellten Weg um einen Abschnitt der öffentlichen Wegeparzelle “D.-Straße“ handeln. In der Reinkarte von 1880 fehlt der gestrichelte Abschnitt; das aus dem Urflurstück 240 hervorgegangene Flurstück 570/240 wird hingegen unverändert von der Wegeparzelle zerschnitten, was nunmehr mit Überhaken verdeutlicht wird. Ein weiterer gestrichelt dargestellter Abschnitt eines öffentlichen Weges findet sich im südwestlichen Teil der Urkarte von 1814/15 (Bl. 72 GA) im Bereich des Hofstelle A.. Während der der heutigen N.-Straße entsprechende Weg in seinem nordwestlichen und in seinem südöstlichen Teil jeweils mit durchgezogenen Linien dargestellt ist, finden sich im dazwischenliegenden Bereich des Hofes gestrichelte Linien. Im Falle der heutigen N.-Straße existiert ein solcher, überdies ein Stück nach Südosten verlagerter gestrichelter Abschnitt im Übrigen sogar noch in der Reinkarte von 1880. Da die Annahme eines von einem privaten Teilstück unterbrochenen öffentlichen Weges abwegig erscheint, lässt dieser Umstand den Rückschluss zu, mit der Verwendung gestrichelter Linien habe schon bei Erstellung der Urkarte von 1814/15 lediglich eine veränderliche Lage des öffentlichen Weges und seiner Grenze dargestellt werden sollen.
47Abgesehen davon, dass vor diesem Hintergrund aus der gestrichelten Darstellung des streitgegenständlichen Weges und dem Fehlen unterschiedlicher Parzellennummern nicht auf einen zum Urflurstück 181 gehörenden Privatweg geschlossen werden kann, liefert die Urkarte von 1814/15 zudem einen Anhalt, dass das streitgegenständliche Flurstück als nicht zum Urflurstück 181 ge-hörend betrachtet wurde. So ist die Grenzlinie zwischen den Urflurstücken 181 und 234 im Bereich des streitgegenständlichen Weges unterbrochen, was klar dafür spricht, dass der Weg nicht als Teil der von ihm durchquerten Flurstücke, sondern als eigenständige Wegeparzelle angesehen wurde.
48Aus den in der Urkarte im Zuge der steuerlichen Erfassung nachgetragenen, die unterschiedlichen Nutzungen abgrenzenden blauen Linien kann die Beklagte nichts ihr Günstiges herleiten. Zwar wird der Weg nicht beidseitig von blauen Linien eingefasst, was ihn eindeutig als nicht zu den angrenzenden Nutzungsbereichen gehörenden öffentlichen Weg ausweisen würde. Die die Nutzungsbereiche V V, A VI und A VII trennenden blauen Linien schneiden den Weg allerdings auch nicht, sondern enden an seinem nordwestlichen Rand. Hätte es sich um einen nicht der öffentlichen Kommunikation dienenden Privatweg (Kulturweg) gehandelt, dann hätten die Linien bis zu der an der südöstlichen Seite des Weges entlanglaufenden blauen Linie durchgezogen werden können, weil diese Privatwege Bestandteil der umgebenden Nutzungsart waren. Da die Unterbrechung einer Linie eine gewisse Aufmerksamkeit erfordert, spricht dies für eine bewusste Entscheidung und damit eher für die gewollte Herausnahme des Weges aus dem angrenzenden Nutzungsbereich, bei der lediglich die Arbeit einer parallel zum Weg gezogenen zweiten Linie erspart wurde. So ist bezeichnenderweise die Führung der blauen Linie im Urflurstück 240 im Bereich der heutigen D.-Straße, also eines unstreitig öffentlichen Weges, ebenfalls unterbrochen, der Weg aber gleichfalls nicht eingerahmt.
49ee) Auch das Fehlen eines Nachweises des streitgegenständlichen Weges in der summarischen Muttersteuerrolle von 1866 spricht eher gegen eine Zugehörigkeit des Weges zum Urflurstück 181. Wie vorstehend ausgeführt, stützt die Unterbrechung der blauen Linien die Annahme einer gewollten Herausnahme des Weges aus dem angrenzenden Nutzungsbereich. Die nur etwas später erstellte Reinkarte von 1880 weist den Weg aufgrund seiner Kolorierung in Terrasienna als öffentlichen Weg aus. Ein über privaten Grund verlaufender Kommunikationsweg wäre jedoch in die Steuerkategorie C a einzuordnen gewesen. Nicht erfasst wurden dem öffentlichen Verkehr dienende Wege nur dann, wenn es sich zugleich um in öffentlichem Eigentum stehende Wegeparzellen handelte.
50Nach § 8 Nr. 1 des preußischen Grundsteuer-Gesetzes für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839 waren die dem Staat, den Provinzen, den Kreisen und den Gemeinden gehörenden Grundstücke von der Besteuerung ausgenommen, insofern sie wie Gassen, Plätze, Brücken, Land- und Heerstraßen dem öffentlichen Gebrauche dienten. Dementsprechend wurden diese Grundstücke oftmals auch im Grundbuch nicht erfasst. So verpflichtete die preußische Allgemeine Hypotheken-Ordnung von 1784 die Katastergerichte nur zur Eintragung solcher Grundstücke, welche besonders besessen, veräußert oder mit Realverbindlichkeiten belegt werden können (§ 6), was für öffentliche Wegeparzellen in der Regel nicht galt. Diese Regelung wurde von der preußischen Grundbuchordnung von 1872 fortgeschrieben, nach deren § 2 es bei öffentlichen Landwegen der Anlegung eines Grundbuchblattes nur im Falle der Veräußerung oder Belastung oder auf Antrag des Eigentümers bedurfte.
51Dass derartige nicht erfasste öffentliche Wegeparzellen auch im Gebiet der Gemeinde X. existierten, belegt die summarische Muttersteuerrolle von 1866, in der nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Gemarkung N. keine Liegenschaften in der Kategorie C, also als ertragsloser öffentlicher Weg ausgewiesen waren (Schriftsatz v. 22. Aug. 2016, S. 8, Bl. 716 GA), weil ansonsten jedenfalls die heutige D.-Straße, die im Bereich der angrenzenden Flurstücke 179 bis 239 in zeichnerischer Hinsicht selbst den Vorgaben des Recueil Méthodique Cadastre für ein Wegeflurstück genügte und die schon damals der öffentlichen Kommunikation diente, dort hätte ausgewiesen sein müssen.
52ff) Auf die vorstehend erörterten, gegen eine Zugehörigkeit des Weges zum Urflurstück 181 sprechenden Umstände hat der Senat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen hingewiesen. Dem Antrag auf Gewährung einer weiträumigen Schriftsatzfrist, um diese Punkte mit dem in I., Großbritannien, aufhältigen Privatgutachter Dr.-Ing. R. erörtern zu können, hat er entsprochen. Eine Stellungnahme hierzu ist jedoch nicht erfolgt. Auch die Privatgutachter Dipl.-Ing. M. und Dipl.-Ing. K. sind dem argumentativ nicht entgegengetreten. Ihre Stellungnahmen erschöpfen sich in (Rechts-) Ausführungen zu dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung erörterten Verhältnis der vorliegenden Klage zum Grenzfeststellungverfahren nach §§ 19 ff. VermKatG NRW. Der Ehemann der Beklagten, Herr …, hat zwar umfangreich Quellen zur Katasterrechtspraxis im 19. Jahrhundert zusammengetragen; die allein relevante Überprüfung ihrer Anwendung anhand der Urkarte selbst vermeidet aber auch er.
53gg) Die im nachgelassenen Schriftsatz von der Beklagten vertretene Auffassung, in den westlichen Provinzen Preußens sei bereits 1839 ein vollständiges Parzellarkataster allen Grundeigentums entstanden, nicht erfasste Flächen habe es nur in den östlichen Provinzen gegeben, trifft nicht zu.
54Dies zeigt bereits ein Blick in die Reinkarte von 1880. Wie bereits ausgeführt ist die heutige D.-Straße schon in der ursprünglichen Fassung (schwarze Zeichnung) zeichnerisch als eigenständige Wegeparzelle dargestellt - im Bereich der angrenzenden Flurstücke 178 bis 239 auch ohne andere Flurstücke zu durchschneiden -; gleichwohl weist die Karte dieser aber keine eigene Flurstücknummer zu. Auch in der summarischen Muttersteuerrolle von 1866 war sie nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfasst. Flurstücknummern für diese Straße wurden erst im Zuge ihrer rot nachgetragenen Umlegung anlässlich des Ausbaus in den Jahren 1931/32 vergeben.
55Gleiches gilt für andere der im Besitzzeugnis der Gemeinde X. vom 14. November 1931 aufgelisteten Wegeparzellen, von denen sich einige im südwestlichen Teil der Reinkarte (Bl. 74 GA) finden. Dort sind etwa die Parzellennummern 1090/O.215, 1091/O.215 und 1092/O.230 (später geändert in 1270/O.230) entsprechend rot nachgetragen. Dass es sich bei den mit durchgezogenen Linien gezeichneten Wegen bereits zuvor um eigenständige Wegeparzellen gehandelt hat, verdeutlichen jeweils schwarz gezeichnete und folglich zur Ursprungsfassung gehörende Überhaken. Im Übrigen wäre die streitgegenständliche Parzelle 1089/O.181 auch nicht auf das Besitzzeugnis der Gemeinde X. hin, das über die streitgegenständliche hinaus insgesamt weitere 17 noch zu erfassende Wegeparzellen beinhaltete, ohne eingehende Prüfung erfasst worden, wenn es sich um einen vollkommen ungewöhnlichen, in der gesamten Rheinprovinz seit beinahe 100 Jahren nicht mehr vorgekommenen Akt gehandelt hätte.
56Lediglich colorandi causa und jenseits seiner Überzeugungsbildung weist der Senat darauf hin, dass etwa im dem gleichfalls zur Rheinprovinz gehörenden südlichen Rheinland-Pfalz einzelne Wegparzellen sogar erst in den 1970er Jahren erfasst worden sind, wie ihm aus eigener dienstlicher Befassung bekannt ist.
573. Der Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung an der Abmarkung der durch den Auszug aus dem Liegenschaftskataster definierten Grenze ergibt sich aus § 919 Abs. 1 BGB. Die Tatbestandsvoraussetzung einer unstrittigen Grenze ist aufgrund des Erfolges der Eigentumsfeststellungsklage der Klägerin gegeben, mit der die Klage auf Abmarkung bei einem Streit über die Grenze verbunden werden kann (vgl. Staudinger/Roth (2016) BGB § 919 Rn. 8).
584. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Sie beschränkt sich auf die Kosten. Die Eigentumsfeststellung hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; die Vollstreckung der „Mitwirkung“ der Beklagten an der Abmarkung richtet sich aufgrund der Verweisung auf das Landesrecht in § 919 Abs. 2 BGB in Nordrhein-Westfalen nach § 894 ZPO (vgl. Staudinger/Roth (2016) BGB § 919 Rn. 10).
59Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in dem zur Stellungnahme zur Er-örterung nachgelassenen Schriftsatz vom 4. November 2016 ist nicht veranlasst. Das dortige Vorbringen zum Grenzfeststellungsverfahren nach §§ 19 ff. VermKatG NRW berührt den vorliegenden Rechtsstreit - wie ausgeführt - nicht. Die Behauptung, in der preußischen Rheinprovinz habe es nicht erfasste Grundstücke nach 1839 nicht mehr gegeben, wird allein durch die im Verfahren vorgelegten und erörterten Unterlagen widerlegt.
60Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Deren Anwendung ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
61Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts für die Klageanträge zu 1. und 2. auf 8.000,00 Euro festgesetzt.