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Für die Frage, ob der Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, kommt es nicht darauf an, ob auch die nur als Nebenforderungen geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und Ersatz von Kosten bei Einreichung der Klage begründet gewesen und durch ein Ereignis vor Rechtshängigkeit unbegründet geworden sind.
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.08.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.015,55 festgelegt.
I.
2Die Parteien streiten darum, wer von ihnen nach Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
3Der Kläger hat mit der beim Landgericht am 18.02.2015 eingereichten und dem Beklagten am 16.04.2015 zugestellten Klageschrift die Beklagte auf Zahlung von € 8.785,77 Zug-um-Zug gegen Abnahme der von der Beklagten bei ihm bestellten Waren sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung von weiteren € 679,10 außergerichtliche Anwaltskosten in Anspruch genommen.
4Nachdem die Beklagte am 03.03.2015 dem Kläger € 8.785,77 gezahlt und die Waren abgeholt hatte, hat der Kläger die Klage mit dem am 28.04.2015 zugestellten Schriftsatz vom 13.04.2015 vollumfänglich zurückgenommen und beantragt, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen.
5Das Landgericht hat der Beklagten mit ihr am 12.08.2015 zugestelltem Beschluss vom 11.08.2015 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Anlass zur Klageerhebung sei weggefallen, weil die Beklagte die Klagehauptforderung vor Zustellung der Klageschrift durch ihre Zahlung vom 03.03.2015 erfüllt habe. Ihre Verpflichtung zur Kostentragung entspreche billigem Ermessen, weil sie sich wegen der Mahnungen des Klägers im Verzug befunden habe. Mit der pauschalen und nicht glaubhaften gemachten Behauptung, es habe Schwierigkeiten mit der Zustellung von Schriftstücken gegeben, könne die Beklagte keinen Erfolg haben.
6Gegen diese rechtliche Würdigung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 24.08.2015 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde vom 19.08.2015. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass nicht sie, sondern der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Korrespondenz bei ihr eingegangen sei.
7Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.09.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
9Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß §§ 269 Abs. 4, 511 ZPO statthaft und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
10Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht zu Recht gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung als gegeben erachtet (s. hierzu Nr. 1.) und auch zutreffend im Rahmen des billigen Ermessens die Kosten der Beklagten auferlegt hat (s. hierzu Nr. 2.).
111. Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO Anlass zur Klageerhebung gegeben (s. hierzu a)), und dieser Anlass ist durch ein Ereignis vor Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen (s. hierzu b)).
a) Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Klageerhebung so war, dass der Kläger ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 93 Rz. 3). Diesen Eindruck hat die Beklagte dem Kläger dadurch vermittelt, dass sie die in dem anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 13.01.2015 unter Androhung der Klage bis zum 23.01.2015 gesetzte Frist zur Zahlung des Kaufpreises von € 8.785,78 und des Honorars seiner anwaltlichen Vertreter gemäß der dem Schreiben beigefügten Kostenrechnung in Höhe von € 679,10 sowie zur Abholung der Ware bei ihr erfolglos hat verstreichen lassen. Wie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 13.05.2015 ergibt, stellt die Beklagte hinsichtlich dieses Schreibens auch nicht in Abrede, es erhalten zu haben.
14b) Der Anlass zur Klageerhebung fällt jedenfalls dann gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO weg, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis vor Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (Becker-Eberhard in MünchKommZPO, 4. Auflage, § 269 Rz. 59).
15aa) Der auf Zahlung von € 8.785,77 gerichtete Klageantrag zu 1) ist bei Einreichung der Klage gemäß § 433 Abs. 2 BGB begründet gewesen. Der Kläger hat der Beklagten mit seiner Auftragsbestätigung vom 31.10.2014 angeboten, für insgesamt € 8.785,77 die darin genannten Waren zur Abholung bereit zu stellen. Das darin liegende Angebot hat der Geschäftsführer der Beklagten durch Rücksendung der von ihm unterzeichneten Auftragsbestätigung am 07.11.2014 angenommen. Die Klageforderung war auch fällig gewesen. Die Auftragsbestätigung sieht vor, dass 50 % des Kaufpreises schon bei Auftragserteilung zu zahlen sind und der Rest bei Warenbereitstellung. Der Kläger hat mit seiner E-Mail vom 14.11.2014, die der Beklagten unstreitig zugegangen ist, angezeigt, dass die Waren für sie ab dem 19.11.2014 zur Abholung bereit stehen. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Angabe nicht bestritten. Diese Klageforderung ist auch vor Zustellung der Klage durch die am 03.03.2015 bewirkte Zahlung der Beklagten von € 8.758,77 gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
16bb) Der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klageantrag zu 2) ist bei Einreichung der Klage gemäß §§ 293, 295 BGB begründet gewesen. Danach kommt der Gläubiger, wenn er die geschuldete Sache abzuholen hat, bereits durch ein wörtliches Angebot in Annahmeverzug. Da sich nach den vorgenannten Ausführungen die Beklagte gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet hatte, die Ware bei dem Kläger abzuholen, ist sie analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 20.11.2014 in Annahmeverzug geraten, weil ihr ab dem 19.11.2014 die Abholung der Ware durch die vorgenannte E-Mail vom 14.11.2014 angeboten worden war. Dieser Annahmeverzug ist vor Zustellung der Klage durch die am 03.03.2015 von der Beklagten bewirkte Abholung der Waren bei der Klägerin analog § 362 Abs. 1 BGB beseitigt worden.
17c) Es kann dahinstehen, ob von einem Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO abweichend von den vorgenannten Überlegungen auch dann gesprochen werden kann, wenn zwar die Klage von Anfang an unbegründet war, der Kläger aber dennoch zu ihr veranlasst wurde (Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, § 269 Rz. 13b). Nach der gesetzlichen Wertung des § 43 Abs. 1 GKG, nach der als Nebenforderungen geltend gemachte Kosten und Zinsen für den Streitwert irrelevant sind und damit die Prozesskosten nicht erhöhen, ist es jedenfalls für die Feststellung des Wegfalls des Anlasses zur Klageerhebung im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ohne Bedeutung, ob der nur als Nebenforderung geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch, ebenso wie die Klagehauptforderung anfänglich begründet gewesen und erst durch ein vor Rechtshängigkeit der Klage eingetretenes Ereignis unbegründet geworden ist. Daher kommt es nicht darauf an, dass für den Kläger ersichtlich bei Einreichung der Klage der Klageantrag zu 3) gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 BGB nur in Höhe von € 413,90 begründet gewesen ist, weil er ausweislich seines anwaltlichen Schreibens vom 09.02.2015 schon vor Einreichung seiner Klage am 18.02.2015 darüber informiert gewesen ist, dass sich die Beklagte unwiderlegt darauf beruft, seine Mahnschreiben vom 17.11.2014, 24.11.2014 und vom 08.12.2014 nicht erhalten zu haben und damit die Beklagte vor seinem anwaltlichen Schreiben vom 13.01.2015, dessen Kostenerstattung er verlangt, nur wegen eines Teilbetrags von € 4.392,89 in Verzug gewesen ist, da sie wegen der mit diesem Betrag abschließenden Teilrechnung vom 14.11.2014, die ihr unstreitig mit E-Mail vom 14.11.2014 zugegangen ist, gemäß § 280 Abs. 3 Satz 1 BGB 30 Tage nach der am 19.11.2014 erfolgten Warenbereitstellung, d.h. analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 20.12.2014 in Verzug geraten ist. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sind daher die dem Kläger durch das anwaltliche Schreiben vom 13.01.2015 entstandenen Rechtsanwaltskosten nur insoweit ersatzfähig gewesen, als diese aus einem Geschäftswert von bis zu € 5.000,- und nicht aus einem Geschäftswert von bis zu € 9.000,- angefallen sind. Ohne Bedeutung für den Wegfall des Anlasses der Klageerhebung ist aus den vorgenannten Gründen auch, dass die vom Kläger geltend gemachte Nebenforderung, soweit sie begründet gewesen ist, nicht durch ein Ereignis vor Rechtshängigkeit unbegründet geworden ist.
182. Das Landgericht hat das ihm entsprechend den vorgenannten Ausführungen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eingeräumte billige Ermessen zutreffend ausgeübt und der Beklagten die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO muss das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage entscheiden, wie nach dem ohne den Anlasswegfall zu erwartenden Verfahrensausgang die Kosten nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zu verteilen gewesen wären (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 91a Rz. 24ff). Da nach den vorgenannten Ausführungen die Klageanträge zu 1) und 2) ursprünglich zulässig und begründet gewesen waren und nur der gemäß § 43 Abs. 1 GKG keine zusätzliche Kosten auslösende Klageantrag zu 3) geringfügig übersetzt gewesen ist, ist nach der ohne den Anlasswegfall bestehenden Sach- und Rechtslage zu erwarten gewesen, dass bei Abschluss des Verfahrens die gesamten Kosten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Beklagten auferlegt worden wären.
III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
22Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach der Kostenerleichterung, die der Beschwerdeführer durch das Rechtsmittel zu erreichen beabsichtigt. Ausweislich des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers vom 17.08.2015 verlangt er von der Beklagten erstinstanzliche Kosten in Höhe von € 1.015,55 ersetzt.