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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 W 79/15

Datum:
23.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-6 W 79/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0223.I6W79.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 15 O 58/15
Leitsätze:

Für die Frage, ob der Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, kommt es nicht darauf an, ob auch die nur als Nebenforderungen geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen und Ersatz von Kosten bei Einreichung der Klage begründet gewesen und durch ein Ereignis vor Rechtshängigkeit unbegründet geworden sind.

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.08.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.015,55 festgelegt.

 
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