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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 56/16

Datum:
01.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 56/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:1201.I6U56.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 210/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.02.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu  250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen,

gegenüber Verbrauchern

in Darlehnsvertragsangeboten und/oder Darlehnsverträgen mit variablem Zins folgende Formularklausel zu verwenden:

Zinscap-PrämieX %

oder

ZinssicherungsgebührX %

jeweils mit

Zinssatz p.a.X % variabel*

*) Bis zum XX.XX.XXXX beträgt der Zinssatz mindestens X % p-a- und höchstens X % p.a.. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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