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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 124/16

Datum:
01.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 124/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:1201.I6U124.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 290/15
Leitsätze:

1.

Die Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet auf Kündigungen von Bausparkassen Anwendung.

2.

Ein „vollständiger Empfang“ im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist bei einem Bausparvertrag mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife und nicht erst mit Ansparung der vollen Bausparsumme anzunehmen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.04.2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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