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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 135/14

Datum:
07.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 135/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0407.I5U135.14.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.12.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verteilt, an die Klägerin 64.270,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 35.864,24 € seit dem 07.03.2007 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 28.406,33 € seit dem 23.12.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche einen Betrag von 31.000 € übersteigenden weiteren Schäden und Kosten zu ersetzen, die dieser aufgrund des Mangels Undichtigkeit im Bereich der Außenwand an die Bodenplatte in dem Bereich der Tiefgarage sowie aufgrund nachfolgend näher bezeichneter Mängel des Gebäudes K… Straße x in R… entstehen.

Hierzu zählen insbesondere die Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass die Klägerin in den Verfahren LG Düsseldorf 15 O 470/06 mit Urteil vom 30.01.2009 sowie OLG Düsseldorf I-5 U 30/09 mit Urteil vom 10.12.2009 verurteilt worden ist,

die in der Tiefgarage und an den Kelleraußenwänden des auf dem Grundstück K… Straße x in 40878 R… in dem Gebäude auftretenden Mängel-              Auflösung des Bitumen-Emulsion-Estrich auf der      Bodenplatte der Fahrbahnebene,-              Verschmutzung der Unterfahrten der Doppelparker sowie Abplatzungen der Beschichtungen und Verunreinigung der Betongruben

-          nach Entfernen der Packer deutlich sichtbare, den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechende Betonlunker

-          Korrosion der Stempel der Hebebühnen

sach- und fachgerecht zu beseitigen. Dabei ist der auf der Bodenplatte der Fahrbahnebene vorhandene Bitumen-Emulsion-Estrich mit einer Dicke von 15 cm zu entfernen und durch einen neuen Bitumen-Emulsion-Estrich zu ersetzen,

sowie darüber hinaus am vorgenannten Gebäude

den Mangel des Eindringens des Wassers durch Undichtigkeit der Außenwand an die Bodenplatte in dem Bereich der Tiefgarage, des Waschraumes und der Kelleraußenwände zu beseitigen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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