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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 213/14

Datum:
22.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 213/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0722.I4U213.14.00
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ... für eine Klage gegen die D.P.AG mit folgenden Klageanträgen zu gewähren:

1.Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Willenserklärung des Klägers zum Abschluss des Darlehensvertrags Nr. ... vom 14.04.2014 wirksam war;

2.die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 24.10.2012 über 26.405,44 € für unzulässig zu erklären,

3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des AG Euskirchen herauszugeben;

4.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 03.05.2014 zu zahlen;

5.die Beklagte zu verurteilen, sämtliche in Zusammenhang mit dem Darlehen Nr. ... sowie dem Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 24.10.2012 veranlasste Schufaeinträge löschen zu lassen, soweit sie nach dem Widerruf des Darlehens liegen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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