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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 285/15

Datum:
07.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 285/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:1207.I3WX285.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wesel, 16 VI 138/03
 
Tenor:

Soweit das Nachlassgericht den Einziehungsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen hat, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, den Erbschein des Amtsgerichts Wesel vom 11. Juli 2003 einzuziehen.

Soweit das Nachlassgericht den Erbscheinserteilungsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen hat, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. hat die im ersten Rechtszug für die Zurückweisung ihres Erbscheinsantrages angefallenen Gerichtskosten zu tragen; von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Einziehungsverfahren ist abzusehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1. auferlegt, soweit das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Eine Erstattung notwendig entstandener außergerichtlicher Kosten findet weder für die erste, noch für die zweite Instanz statt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 189.000 €, davon auf Einziehung und Erbscheinserteilung jeweils 94.500 € entfallend.

 
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