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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 2/15 [AktE]

Datum:
25.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 2/15 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0525.I26W2.15AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 39 O 97/07 [AktE]
Leitsätze:

§§ 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, 17 Abs. 1 Satz 1 SpruchG

§§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG

§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 SpruchG

Leitsätze:

1. Wird in einer privatgutachterlichen Stellungnahme ein gegenüber der Ausgangsbewertung deutlich höherer Unternehmenswert ermittelt, ist eine Neubegutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen erst dann notwendig, wenn auch nach ergänzender Stellungnahme und/oder Anhörung des sachverständigen Prüfers begründete Zweifel an Vertrags- und Prüfbericht bestehen.

2. Bei der Bewertung eines forschenden Pharmaunternehmens ist neben der langfristigen Umsatzentwicklung der existierenden Produkte grundsätzlich auch die Markteintrittswahrscheinlichkeit derjenigen Arzneimittel und Wirkstoffe zu prognostizieren, die zum Bewertungsstichtag noch nicht marktreif bzw. zugelassen sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 27) vom 10.03.2015, der Antragstellerin zu 61) vom 18.03.2015, der Antragstellerin zu 28) vom 19.03.2015 sowie des Antragstellers zu 29) vom 23.03.2015, des Antragstellers zu 62) vom 25.03.2015 und des Antragstellers zu 35) vom 28.03.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.02.2015 – 39 O 97/07 [AktE] - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

 
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