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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 1/16 [AktE]

Datum:
21.07.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 1/16 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0721.I26W1.16AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 23/15
Leitsätze:

I-26 W 1/16 (AktE) Leitsätze

§§ 15, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 3, 96 Abs. 1, 98, 99 AktG; §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 2 Abs. 1, Abs. 2, 3 DrittelbG; §§ 1 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BetrVG

1. Für eine die Konzernobergesellschaft bildende, selbst arbeitnehmerlose Alt-Aktiengesellschaft, die vor dem 10.08.1994 eingetragen worden ist und keine Familiengesellschaft darstellt, besteht ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG nur dann, wenn der Gesellschaft die bei ihren Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer nach der Zurechnungsnorm des § 2 Abs. 2 DrittelbG als eigene zurechenbar sind, was das Vorliegen eines sogenannten Vertragskonzerns voraussetzt. Nicht ausreichend ist, dass im faktischen Konzern überhaupt Arbeitnehmer vorhanden sind, deren kollektive Arbeitnehmerinteressen betroffen sein können.

2. Eine Berücksichtigung der bei einer Tochtergesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer bei dem für die Alt-Aktiengesellschaft maßgeblichen Schwellenwert nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DrittelbG unter dem Aspekt des Gemeinschaftsbetriebs i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG führt bei Vorliegen eines faktischen Konzerns zu einer Umgehung des § 2 Abs. 2 DrittelbG und muss daher aus Rechtsgründen ausscheiden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2016

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller vom 25.09.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015, 82 O 23/15, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

 
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