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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 14/13 [AktE]

Datum:
10.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 14/13 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2016:0310.I26W14.13AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 18 O 504/03 [AktE]
Leitsätze:

§§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG

§§ 320b, 306 AktG a.F.

Leitsätze:

1. Die anlässlich einer Eingliederung zu bewertende Relation der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat sich auf deren Ertragswerte zu dem in Rede stehenden Bewertungsstichtag zu beziehen, so dass spätere Strukturmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Umtauschrelation außer Betracht bleiben. Einwendungen gegen die den jeweiligen Kompensationsleistungen zugrundeliegenden Bewertungen oder Unternehmenswertrelationen sind in den den jeweiligen Bewertungsanlass betreffenden Spruchverfahren geltend zu machen.

Die Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise (hier: Bewertungsstandard IDW S 1 2000 unter Berücksichtigung des körperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahrens) verletzt das Stichtagsprinzip nicht, solange sie nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5) und 12) vom 25.09.2013, der Antragstellerin zu 19) vom 27.09.2013 sowie der Antragstellerin zu 4) vom 02.10.2013 und der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 6) vom 26.09.2013 wird der Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 05.09.2013 – 18 O 504/03 [AktE] - dahingehend abgeändert, dass auch der Antrag der Antragstellerin zu 6) als unbegründet zurückgewiesen wird.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

 
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